Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
mivolta GmbH sorgt wieder für Ärger
- Erst Werbeanruf, dann Vertragsabschluss – mivolta GmbH drängt beides ohne Zustimmung auf
- Ohne vorheriges Einverständnis ist Telefonwerbung verboten
- Ebenfalls unzulässig: Abschluss eines Energieliefervertrags ausschließlich am Telefon
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte den Münchner Energieanbieter bereits 2019 im Zusammenhang mit einem unerlaubten Werbeanruf erfolgreich abgemahnt. Nun fällt die mivolta GmbH erneut negativ auf: Ohne vorherige Zustimmung wird eine Verbraucherin zu Werbezwecken angerufen und erhält danach eine Vertragsbestätigung – gegen ihren Willen. Diese Vorgehensweise ist unrechtmäßig. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was in solchen Fällen zu tun ist.
Viele wechseln derzeit ihren Stromanbieter – so auch eine Verbraucherin aus Niedersachen. Kurz darauf erhält sie einen Werbeanruf der mivolta GmbH: Sie solle erneut wechseln. Die Verbraucherin lehnt ab, erhält aber im Anschluss an das Telefonat eine Vertragsbestätigung per SMS. Der Ärger ist groß: Die Verbraucherin hat weder einem Vertragsschluss zugestimmt, noch hat sie im Vorfeld ihre Daten zu Werbezwecken weitergegeben. Dieses Vorgehen ist gleich aus zwei Gründen unzulässig: „Werbeanrufe sind verboten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher vorher nicht ausdrücklich ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Dennoch kommen sie immer wieder vor“, sagt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Zudem dürfen Energielieferverträge nur noch in Textform geschlossen werden, ein Telefonat reicht nicht mehr aus. Diese Regelung gilt seit Juli 2021.
Vertragsschluss bestreiten und Auskunft über eigene Daten verlangen
„Obwohl kein Vertrag zustande gekommen ist, sollten Betroffene sofort tätig werden und den Vertragsschluss schriftlich bestreiten“, rät die Rechtsexpertin. Es sei ebenfalls sinnvoll, den Vertrag vorsorglich zu widerrufen. Dafür haben Verbraucherinnen und Verbraucher 14 Tage Zeit. Wer wissen möchte, welche personenbezogenen Daten dem Anbieter vorliegen, kann eine Auskunft von ihm verlangen. Der Anbieter muss dann nachweisen, woher die Daten stammen und ob eine Einwilligung zur Datennutzung vorlag. Außerdem haben Betroffene die Möglichkeit, dem Anbieter die weitere Datennutzung zu untersagen. Hierfür hat die Verbraucherzentrale kostenlose Musterbriefe erstellt.
Bei allen Werbeanrufen gilt: am besten sofort auflegen. Ist der Anbieter oder die Nummer bekannt, können Verbraucherinnen und Verbraucher eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Weitere Informationen zu Telefonwerbung von Energieversorgern sowie einen Musterbrief zum Widerruf unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/telefonwerbung-energieversorger
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