22.08.2024

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Erneut Beschwerden zu 1N Telecom

Betroffene erhalten Schreiben mit Anbieterwechselauftrag
  • Neue Beschwerden zur 1N Telecom GmbH: Betroffene sollen einen Vertrag mit dem Anbieter beauftragt haben und ihren bisherigen Vertrag nun kündigen
  • Bei ausbleibender Kündigung des bisherigen Anbieters sei Schadensersatz zu zahlen 
  • Verbraucherzentrale rät: Nachweis des Vertragsschlusses fordern und vorsorglich schriftlich widerrufen

Erneut sorgen Schreiben der 1N Telecom GmbH für Anfragen und Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Seit August sind Anschreiben mit einem Anbieterwechselauftrag im Umlauf. Betroffene hätten einen Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter geschlossen, nur die Kündigung des bisherigen Anbieters stehe noch aus. Inzwischen kommt ein weiteres Schreiben hinzu. Darin teilt 1N Telecom mit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, da der Anschluss nicht geschaltet werden konnte – und meldet Schadensersatzansprüche an. Ratsuchende fragen sich, woher die Daten stammen. Ein Kontakt zu 1N Telecom habe nie stattgefunden, ein Anbieterwechsel sei nicht gewollt.

„Bitte helfen Sie uns, damit Sie schon bald den von Ihnen beauftragten Tarif nutzen können“, heißt es in dem Schreiben der 1N Telecom GmbH, das aktuell Verbraucherinnen und Verbraucher verunsichert. Betroffene werden aufgefordert, dem bisherigen Anbieter eine Kündigung und einen Auftrag für die Portierung ihrer Rufnummer zu erteilen. Im Betreff ist eine Vertragsnummer angegeben, ein Anbieterwechselauftrag wird mitgeschickt. „Dieses Vorgehen ist üblich, wenn ein Vertrag bei einem neuen Anbieter abgeschlossen wurde“, erklärt Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und ergänzt: „Betroffene schildern jedoch, dass sie keinen Kontakt zu 1N Telecom hatten.“ 

Doch damit nicht genug: Knapp zwei Wochen nach dem ersten Schreiben teilt 1N Telecom einem Verbraucher mit, den Vertrag nun vorzeitig zu kündigen. Aufgrund des fehlenden Portierungsauftrags könne seine Rufnummer nicht aktiviert werden. Daher sei er verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen. „Ohne einen Nachweis für den angeblichen Vertragsschluss ist diese Forderung absurd“, sagt Bartsch. Sie rät jedoch dazu, aktiv zu werden und auf die Schreiben unbedingt zu reagieren.

Nachweis über Vertragsschluss fordern, vorsorglich widerrufen

„Betroffene sollten 1N Telecom schriftlich – am besten per Einwurfeinschreiben – auffordern, den vermeintlichen Vertragsschluss nachzuweisen“, rät Bartsch. Auch sollten Verbraucherinnen und Verbraucher einen Beleg dafür verlangen, wie sie über die gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz- beziehungsweise Außergeschäftsraumvertrag belehrt wurden. Vorsorglich sollte der Vertrag zudem angefochten und widerrufen werden. 

Auskunft beim Datenschutzbeauftragten

Wer sich fragt, woher 1N Telecom die persönlichen Daten hat, sollte beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens nachfragen – auch, auf welcher Rechtsgrundlage der Kontakt erfolgt ist. „Anbieter sind verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich, das heißt innerhalb eines Monats, zu erteilen“, erklärt Bartsch.

Weitere Informationen, Formulierungshilfen und ein interaktives Musterschreiben sind auf der Website der Verbraucherzentrale Niedersachsen zu finden.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

 

© Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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