Rundfunkbeitragsberatung: Fazit nach rund einem Jahr Meldedatenabgleich
Inhaltlich standen bei der Rundfunkbeitragsberatung im Jahr 2023 vor allem die Folgen des Meldedatenabgleichs im November/ Dezember 2022 im Vordergrund. In mehr als jeder zweiten Beratung war eine Problematik des Meldedatenabgleichs Thema. Wir haben die drei Hauptpunkte für Sie zusammengefasst:
Problem 1: Trennungen
Nach einer Trennung zahlt der Wohnungsinhaber unwissentlich für das Beitragskonto des Ausgezogenen weiter. Die Wohnungsinhaber glauben, alles ist so in Ordnung, weil sie ja einfach weiter zahlen. Sie haben sich aber nicht auf ihren Namen in der „alten“ Wohnung beim Beitragsservice neu angemeldet. Der/ die Ausgezogene hingegen hat das Beitragskonto auch nicht beim Beitragsservice abgemeldet. Jetzt muss die in der alten Wohnung verbliebene Person für die letzten Jahre nochmal den Rundfunkbeitrag zahlen. Denn: Das Beitragskonto läuft auf den Ausziehenden. Es ist und bleibt mit der Person verbunden und ist im Umzugskarton des Expartners umgezogen. Wer das nicht bedacht hat, zahlt – im schlimmsten Fall liegt die Summe hier bei knapp 800-900 Euro (für einen Beitragszeitraum von knapp 4 Jahren).
Hierbei handelt es sich um sogenannte Fürzahler-Fälle.
Für den Fürzahler verbleibt zumindest die Chance, sich das Geld nach privatrechtlichen Regeln von dem Expartner für den genannten Zeitraum erstatten zu lassen. Das könnte sich in vielen (Trennungs-) Fällen allerdings als schwierig erweisen.
Problem 2: Pflege- oder Todesfälle
Auch im Falle des Todes müssen sich die Angehörigen um die Abmeldung des Beitragskontos kümmern, sofern der Verstorbene der bisherige Inhaber des Beitragskontos für die Wohnung war. Diese müssen die Sterbeurkunde beim Beitragsservice einreichen. Ebenso bei Umzug in ein Pflegeheim: Auch in einem solchen Fall muss der Umzug dem Beitragsservice mitgeteilt werden.
Bei vollstationärer Pflege und Bescheinigung der Einrichtung kann das Beitragskonto des Pflegeheimbewohners ganz abgemeldet werden.
Wichtig zu wissen: Im bisher gemeinsamen Haushalt Hinterbliebene ohne eigenes Beitragskonto müssen ab Auszug des bisherigen Beitragsschuldners ein neues Beitragskonto anmelden. Die Beitragszahlung muss auf das neue Beitragskonto erfolgen. Ansonsten drohen bei späteren Meldedatenabgleichen unter Umständen für mehrere Jahre Nachzahlungen.
Problem 3: Nebenwohnungen
Viele Ratsuchende meinen, dass Nebenwohnungen automatisch beitragsfrei sind, solange sie bereits über ein Beitragskonto für eine Hauptwohnung verfügen.
Dies ist ein Irrtum: Nebenwohnungen sind wie jede andere Wohnung außer beim Einwohnermeldeamt auch beim Beitragsservice anmeldepflichtig. Sind die Verbraucher selbst (oder ein Ehegatte/in, eingetragene/r Lebenspartner/in) bereits für eine Wohnung angemeldet, können sie sich von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung befreien lassen - allerdings nur auf schriftlichen Antrag. Der Beitragsservice hält Informationen zur Befreiung der Nebenwohnung sowie ein Antragsformular auf seiner Website bereit.
Liegt der Einzug in die Nebenwohnung beziehungsweise die Meldung beim Einwohnermeldeamt länger als drei Monate zurück, lässt sich die Nebenwohnung nur noch für die Zukunft vom Rundfunkbeitrag befreien. Die Beiträge für die zurückliegenden Zeiträume vor der Befreiung müssen nachgezahlt werden.
Ein weiteres Problem bei den Nebenwohnungen - schlummernde Nebenwohnsitzmeldung:
Manchmal sind erwachsene Kinder noch bei ihren Eltern mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem Tod der Eltern wird für die Wohnung oder das Haus der Eltern nicht mehr der Rundfunkbeitrag gezahlt, da das Beitragskonto abgemeldet wurde. Dass am Wohnsitz der Eltern noch eine Nebenwohnsitzmeldung besteht, ist vielen gar nicht bewusst. Und dass man allein durch die Wohnsitzmeldung potentieller Rundfunkbeitragsschuldner wird, ist den meisten ebenfalls nicht klar.
Erst als jetzt mit dem Meldedatenabgleich eine Beitragsrechnung ins Haus flattert, erkennen die hinterbliebenen Kinder, dass sie sich schon im Moment der Abmeldung des Beitragskontos der Eltern entweder um die Abmeldung des Nebenwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt hätte kümmern müssen – oder aber um die Anmeldung der Nebenwohnung beziehungsweise deren Befreiung beim Beitragsservice.
Die Problematik eines Nebenwohnsitzes
Nebenwohnungen, die in den vergangenen vier Jahren beim Zentralen Beitragsservice (ZBS) nicht angemeldet oder mangels Befreiungsantrag nicht befreit wurden, führen jetzt zu einer Beitragsnachforderung für die Nebenwohnung über mehrere Jahre.
Sie haben einen Nebenwohnsitz und Sie oder Ihr Ehepartner / eingetragener Lebenspartner haben bereits ein Beitragskonto für Ihren Hauptwohnsitz? Melden Sie sich umgehend beim Beitragsservice. Sie können die Nebenwohnung online über die Website des Beitragsservice anmelden und gegebenenfalls befreien lassen.
Wir fordern mehr Aufklärungsarbeit
An der Schnittstelle der Meldebehörden sollten Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert werden.
Bei der Anmeldung einer Nebenwohnung beim Meldeamt sollten Kundinnen und Kunden stets diese Informationen, zum Beispiel durch einen Flyer oder eine Broschüre, erhalten:
Anmeldepflicht beim Beitragsservice
Befreiungsvoraussetzungen bei Nebenwohnungen (schriftlicher Antrag erforderlich, Maximalfrist für die rückwirkende Befreiung)