13.04.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Wenn dem Staubsauger die Luft ausgeht

Verbraucherzentrale rät, auf Gewährleistung zu bestehen
  • Gewährleistung: Defekte Ware kann zwei Jahre lang beanstandet werden
  • Nicht abwimmeln lassen: Betroffenen steht Reparatur oder Neulieferung zu
  • Für Produkte, die ab 2022 gekauft werden, gilt: In den ersten zwölf Monaten nach Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer

Handy kaputt? Fernseher läuft nicht? Kein Problem, denn dafür gibt es die Gewährleistung. Mindestens zwei Jahre lang kann mangelhafte Ware nach dem Kauf in der Regel beanstandet und die Reparatur oder Neulieferung gefordert werden. Doch in der Realität ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher meist nicht so einfach, die Gewährleistungsrechte durchzusetzen. Das zeigt auch ein aktueller Fall der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Was ist passiert?

Eine Verbraucherin kauft im Mai 2020 einen Saugroboter der Marke MEDION bei ALDI. Zuerst läuft alles rund: Der Saugroboter geht seiner Arbeit gründlich nach und befreit ihr Zuhause von Staub und Co. Ende Januar 2022 gibt er dann jedoch den Geist auf. Er wedelt den Dreck nur noch vor sich her. Die Verbraucherin wendet sich an ALDI und möchte von ihrem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Das Unternehmen verweist an MEDION, um die Garantie in Anspruch zu nehmen. Es folgt ein schriftliches Hin und Her mit dem Hersteller. Statt in einer E-Mail alle benötigten Daten von der Verbraucherin zu fordern, wird sie in jeder Nachricht nach einer anderen vermeintlich wichtigen Information gefragt. Nach drei Wochen gibt sie beim Hersteller auf und wendet sich mit einer letztmalig gesetzten Frist erneut an ALDI. Kurz bevor diese verstreicht, zahlt sich das Durchhaltevermögen endlich aus: Nach knapp zwei Monaten erhält sie das Produkt repariert zurück.

Gewährleistung ist nicht gleich Garantie

„Die Verbraucherin hat richtig gehandelt“, so Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn ein Recht auf Gewährleistung durch den Verkäufer bei mangelhaften Produkten steht allen gesetzlich zu. Seit diesem Jahr gilt: Zeigt sich innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird davon ausgegangen, dass er von vornherein vorlag – die Beweislast liegt beim Verkäufer. Danach hingegen müssen Betroffene beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Für diejenigen, die einen Kauf vor 2022 getätigt haben, besteht allerdings weiterhin noch eine sechsmonatige Beweislastumkehr – so auch im vorliegenden Fall.

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung, für die es keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben gibt. „Betroffene sollten unbedingt auf ihr Gewährleistungsrecht bestehen und das defekte Produkt reparieren oder sich ein neues liefern lassen. Hierfür haben sie ab Kauf der Ware mindestens zwei Jahre Zeit“, erklärt die Rechtsexpertin und meint: „Im Fall der Verbraucherin könnte man auf die Idee kommen, dass der Prozess – kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist – künstlich in die Länge gezogen wurde.“

Wichtig zu wissen: Seit 2022 kann bei bestimmten smarten Produkten, also beispielsweise sehr hochwertigen, mit dem Internet verbundenen Staubsaugern, die Gewährleistungsfrist unter Umständen sogar länger sein.

Tipps der Verbraucherzentrale

Nicht selten brauchen Betroffene einen langen Atem, um ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen – vielen geht dabei die Luft aus. „Verbraucherinnen und Verbraucher sind hier aber ganz klar im Recht. Auch wenn es kompliziert scheint, sollten sie unbedingt dranbleiben“, rät Schönbohm. Dabei können sie selbst entscheiden, ob sie Ansprüche aus der Garantie oder der Gewährleistung geltend machen.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert auf ihrer Internetseite ausführlich zu Garantie und Gewährleistung und bietet für eine rechtliche Ersteinschätzung zudem einen Umtausch-Check. Bei weiteren Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

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