30.11.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Was ändert sich 2023 im Energiebereich?

Energiekrise und Klimawandel führen dazu, dass sich im kommenden Jahr vieles im Energiebereich ändert. Neue Vorschriften sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor hohen Heiz- und Stromkosten schützen, den Energieverbrauch senken und die Erneuerbaren Energien stärken. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt einen Überblick.

Förderung von Energiesparinvestitionen:

Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, sollen ab Januar auch die Materialkosten bezuschusst werden. Heizungen werden nur noch gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Wird eine defekte Heizung ausgetauscht, gibt es auch für die Miete provisorischer Heizungen Unterstützung. Wer eine Biomasseheizung zum Beispiel für Holzpellets wählt, muss auch Solarthermie nutzen, um einen Zuschuss zu erhalten. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen erfüllen. Bei Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente mit einem Bonus belohnt. Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser soll darüber hinaus erhöht werden.

Steuerermäßigung für die Sanierung von Eigenheimen:

Wer Förderprogramme nicht nutzt, kann für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung erhalten. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern.

Begrenzung der Energiepreise:

Um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen, sollen die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden. Für dieses Entlastungskontingent soll rückwirkend zum Januar 2023 in der Zeit von März 2023 bis April 2024 der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt werden. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh.

Haushalte, die mehr als 80 Prozent der prognostizierten Energiemenge verbrauchen, müssen je zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen.

Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen:

Haushalte mit geringem Einkommen sollen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohngeld bekommen, um die gestiegenen Heizkosten auszugleichen. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Das durchschnittliche Wohngeld soll dabei nahezu verdoppelt und der Kreis der Wohngeldberechtigten von aktuell 600.000 Haushalten auf etwa zwei Millionen erhöht werden.

Geplant ist zudem, dass Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler im Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkosten erhalten.

Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik:

Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förderung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, wird ab 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung zu begrenzen. Somit kann mehr Strom eingespeist werden. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Zudem ist geplant, ab 2023 die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt von der Einkommensteuer zu befreien. Die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen soll außerdem von der Mehrwertsteuer befreit werden. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben.

Wegfall der EEG-Umlage:

Die EEG-Umlage entfällt 2023 endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Bereits im Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf null Cent gesenkt, um Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.

Energieeffizienzvorschriften für Neubauten:

Ab 2023 gelten laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 55 liegen. Mit dieser erhöhten Anforderung soll ein Schritt in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand gegangen werden. Strom aus Photovoltaikanlagen darf bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet werden, wenn entsprechend der Vergütungssystematik des EEG die Variante Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude dafür erforderlich.

Glühlampen und Leuchtstofflampen:

Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr verkauft werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und sind wegen der hohen elektrischen Leistung echte Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt.

Bei Fragen zu den veränderten Regeln im Bereich Energie und Energieeffizienz hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Informationen zum Thema Energie sparen finden sich bei unseren kostenfreien Online-Vorträgen unter: www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/veranstaltungen/.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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