11.04.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Vielen Prämiensparenden stehen Nachzahlungen zu

Zinsen nachrechnen zu lassen, kann sich lohnen
  • Prämiensparen: Viele Zinsanpassungsklauseln sind unzulässig
  • Betroffene sollten unbedingt Zinserstattungen fordern
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen in Stade unterstützt Ratsuchende

Unzulässige Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen können unverhofft zum Geldsegen führen. Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, sollte Klauseln prüfen, Zinsen gegebenenfalls nachrechnen lassen und Nachzahlungsansprüche nicht verschenken.

„Erste Erfolge zeigen, dass Betroffene sich teilweise – je nach Sparrate und -dauer – über mehrere Tausend Euro Nachzahlungen freuen können,“ weiß Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und Honorarberaterin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Stade. Es lohnt sich also, einen Blick in den Vertrag zu werfen. „Enthält ein Prämiensparvertrag eine Klausel, die besagt, dass die Spareinlage variabel zurzeit mit X Prozent verzinst wird, kann diese beanstandet werden“, erklärt die Rechtsanwältin. Nach ihrer Auffassung gebe es jedoch weitere abweichende Formulierungen, die ebenfalls zur Unwirksamkeit führen.

Nachberechnungen sind rückwirkend für einen langen Zeitraum möglich

Zur Frage der Verjährung hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen zugunsten der Sparenden entschieden. Banken sind gegebenenfalls verpflichtet, Zinsen von Vertragsbeginn an nachzuberechnen. „Lediglich die Frist, um Nachzahlungen von der Bank einzufordern, sollte nicht verpasst werden. Diese liegt bei drei Jahren nach Beendigung des Prämiensparvertrags“, erklärt Wehrt-Sierwald.

Verbraucherzentrale unterstützt mit Beratungsangebot

Ratsuchende aus der Region Stade, die sich unsicher sind, ob auch sie von Nachzahlungen profitieren können, erhalten bei der Rechtsberatung Kapitalanlagen der Verbraucherzentrale Niedersachsen Hilfe. „In bis zu 40 Minuten nehmen wir die Prämiensparverträge genauer unter die Lupe, beantworten Fragen und geben eine wichtige Ersteinschätzung“, so Wehrt-Sierwald. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 75 Euro.

Stellt sich in der Beratung heraus, dass der Vertrag eine unwirksame Klausel enthält, ist Betroffenen angeraten, sich für die genaue Zinsberechnung an Sachverständige zu wenden. Mit dieser Berechnung können Sparende dann an ihre Bank herantreten und eine Rückerstattung fordern.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

Einen Termin zur Rechtsberatung Kapitalanlagen in der Beratungsstelle Stade können Interessierte hier vereinbaren.


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