Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Verbraucherzentrale mahnt Lünestrom ab
- Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Energieversorger Firstcon GmbH
(Lünestrom) abgemahnt - Angekündigte Preiserhöhungen für Strom und Gas aus mehreren Gründen unzulässig
- Betroffene sollten Widerspruch einlegen und die höheren Preise nicht zahlen
Preiserhöhungen für Strom und Gas sorgen aktuell für viel Frust und Ärger. Dass es sich für Betroffene durchaus lohnen kann, die Mitteilung ihres Versorgers zu überprüfen, zeigt das Beispiel der Firstcon GmbH. Für ihre Vertriebsmarke Lünestrom hat der Anbieter sowohl für Strom- als auch für Gaskunden eine Erhöhung der Preise angekündigt. Doch die ist aufgrund bestehender Preisgarantien nicht rechtens. Auch formal fällt das Anschreiben durch: Die Erhöhung wird nicht transparent dargestellt, die Frist für das Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Firstcon GmbH daher abgemahnt. Bis zum 23. Dezember 2022 hat das Unternehmen jetzt Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Es ist immer ratsam, Preiserhöhungsmitteilungen von Energieversorgern zu überprüfen. Doch nicht immer ist die Sache so klar wie im Fall der Firstcon GmbH mit der Marke Lünestrom. „Das Unternehmen versucht, Preiserhöhungen trotz bestehender Preisgarantien durchzusetzen“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Begründet wird dies mit gestiegenen Beschaffungskosten. „Vertraglich ist jedoch geregelt, dass nur steigende Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie andere hoheitliche Belastungen an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden können“, so Schröder. Damit ist die rechtliche Einordnung nach Ansicht der Verbraucherzentrale klar: Eine Erhöhung der Kosten aufgrund teurerer Energiebeschaffung ist nicht möglich, so lange die Preisgarantie läuft. Betroffene sollten schriftlich widersprechen und dabei deutlich machen, dass sie Zahlungen nur gemäß den vereinbarten Konditionen leisten.
Anschreiben verstößt gegen gesetzliche Vorgaben
Auch formal fällt das Anschreiben durch. Es enthält nur den Preis, der ab Januar 2023 gelten soll. „Kundinnen und Kunden können aus der Mitteilung nicht erkennen, wie hoch die Anpassung tatsächlich ist. Genau das gibt der Gesetzgeber aber vor“, erklärt die Rechtsexpertin. Ein Blick in die Verträge zeigt: Der neue Preis von etwa 70 Cent für Strom und von knapp 30 Cent für Gas je Kilowattstunde entspricht in den vorliegenden Fällen etwa einer Verdopplung, in einem Fall sogar einer Verfünffachung des vereinbarten Preises.
Zudem wird das vorgeschriebene Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt. So heißt es in dem Schreiben: „Natürlich haben Sie für zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein Sonderkündigungsrecht Ihres Versorgungsvertrags.“ Preiserhöhungen müssen jedoch mindestens vier Wochen vorher angekündigt werden, das Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich fristlos, bis die neuen Preise greifen. „Daran ändert auch eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, die unserer Ansicht nach unzulässig ist“, so Schröder.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Firstcon GmbH daher abgemahnt und dazu aufgefordert, die genannten Punkte zu unterlassen. Bis zum 23. Dezember 2022 hat das Unternehmen jetzt Zeit, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Weitere Informationen und Tipps finden Betroffene auf der Website der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Bei Fragen zum Energierecht hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.