Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Valentinstag: Wenn das Parfum nicht gefällt
- Widerrufsrecht nur bei Fernabsatzgeschäften, nicht im Einzelhandel
- Bei Kosmetikprodukten gibt es aus hygienischen Gründen häufig kein Widerrufsrecht
- Auch Gewährleistungsansprüche lassen sich nur schwer durchsetzen
Ein besonderer Duft oder ein hochwertiges Aftershave – neben Blumen und Pralinen werden auch Kosmetikartikel gern am Valentinstag verschenkt. Trifft das Geschenk nicht den Geschmack, setzen viele auf das Widerrufsrecht. Bei Hygieneprodukten ist der Widerruf aber häufig ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt, wann Kosmetikprodukte zurückgegeben werden können.
„Bei Fernabsatzgeschäften, also für Onlineshopping oder Katalog- und Telefonbestellungen, gilt zwar ein 14-tägiges Widerrufsrecht, allerdings sind versiegelte Produkte und Hygieneartikel meist davon ausgenommen“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Entscheidend ist, ob ein Produkt nach dem Kauf bereits verwendet und damit entsiegelt wurde. Die Ware kann nach der Rücknahme somit nicht mehr bedenkenlos weiterverkauft werden. Fazit: Kosmetikartikel können in vielen Fällen nicht zurückgegeben werden.
Unzufrieden mit dem Produkt: Bestehen Gewährleistungsansprüche?
Bei mangelhaften Produkten bestehen immer Gewährleistungsansprüche. „Der subjektive Eindruck oder das Nichtgefallen reichen jedoch meist nicht aus, um einen Gewährleistungsanspruch bei Kosmetikprodukten geltend zu machen“, weiß Schönbohm. Da komme es auf Aussagen in der Werbung oder zugesicherte Eigenschaften an. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten dann beweisen, dass das Produkt vom versprochenen Zustand abweicht. Auch im Falle einer Unverträglichkeit oder einer allergischen Reaktion sei es für Betroffene schwierig, den Kaufpreis zurückzubekommen. Denn die Unverträglichkeit sage zunächst nichts über die Qualität des Produktes aus und sei zudem sehr individuell.
Im Einzelhandel: Umtausch nur freiwillig
„Wer vor Ort ein Geschenk kauft, kann es nur umtauschen, wenn der Händler sich freiwillig dazu bereit erklärt. Denn im stationären Handel gilt grundsätzlich kein Widerrufsrecht“, erklärt die Rechtsexpertin. Einige Händler sind jedoch kulant, sie nehmen auch bereits geöffnete Ware zurück und erstatten den Kaufpreis. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich im Laden erkundigen. Oft enthält auch der Kassenbeleg Informationen über die Rückgabemöglichkeiten.
Weitere Informationen zu Umtausch- und Widerrufsrecht unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/recht-auf-umtausch
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.