10.06.2024

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Untergeschobene Verträge richtig auflösen

Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps
  • Kündigung allein nicht ausreichend, um untergeschobene Verträge schnell 
    loszuwerden
  • Besser zunächst Nachweis über Vertragsschluss fordern 
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert über verschiedene Wege, 
    Verträge zu beenden

Um sich von einem untergeschobenen Vertrag zu lösen, dürfte vielen die Kündigung als erstes in den Sinn kommen. Sie ist jedoch nicht unbedingt die beste Wahl: Wer nur kündigt, riskiert unter Umständen, sich an den ungewollten Vertrag zu binden. Wie sich das verhindern lässt, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen. 

„Wer einem Vertrag nicht bewusst zugestimmt hat oder sich unsicher ist, wann und wo er zustande gekommen ist, sollte zunächst den Vertragsschluss bestreiten und einen Nachweis verlangen“, erklärt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und ergänzt: „Betroffene fordern den Anbieter am besten schriftlich und per Einwurfeinschreiben auf, diesen zu erbringen.“ Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Vertrag zudem vorsorglich widerrufen, anfechten und vorsorglich kündigen. „Das Wort ‚vorsorglich‘ ist hier unerlässlich. Es weist darauf hin, dass keine bewusste Zustimmung zum Vertragsschluss gegeben wurde“, so der Experte.

Wird hingegen nur gekündigt, könnte der Anbieter das als Zustimmung eines wirksamen Vertrags auslegen. Somit bestehe die Gefahr, dass Betroffene die Erstlaufzeit des Vertrags tatsächlich zahlen müssten. 

Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung

Die verschiedenen Möglichkeiten, mit denen sich Verträge beenden lassen, führen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Mit einer ordentlichen Kündigung wird der Vertrag erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit beendet. Wer widerruft, löst den Vertrag hingegen rückwirkend auf. Ist die Möglichkeit des Widerrufs gegeben, sollte diese also genutzt werden – bei den meisten Verträgen gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. „Die Frist läuft jedoch erst, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Andernfalls haben sie ein Jahr und 14 Tage Zeit, einen Vertrag zu widerrufen“, erklärt Hagge.

Weitere Informationen zur Auflösung von Verträgen unter: 
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/vertraege-kuendigen-widerrufen

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung – telefonisch, vor Ort oder per Video: 
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung 

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