Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Umzug: Was passiert mit laufenden Energieverträgen?
- Wer sich rechtzeitig Gedanken über Vertragsmitnahme oder Versorgerwechsel macht, zahlt nicht unnötig drauf
- Alt- und Neuversorger sollten immer schriftlich über Entscheidungen informiert werden
- Im Zweifel greift die Grundversorgung des lokalen Energieanbieters
Ein Umzug verläuft selten entspannt: Es steht viel an, es gibt viel zu organisieren. Doch egal wie stressig ein Wohnortwechsel auch sein mag, einiges sollte vorab geklärt werden – zum Beispiel, was mit den laufenden Energieverträgen passiert. Mitnehmen? Oder den Versorger wechseln? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, was Verbraucherinnen und Verbraucher beachten sollten.
„Wer umzieht, sollte sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, was mit den laufenden Energieverträgen passiert“, sagt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn: Sowohl für die Vertragsmitnahme als auch den Versorgerwechsel gelten bestimmte Fristen und Formalien. Werden Entscheidungen aufgeschoben und Fristen verpasst, stehen Verbraucherinnen und Verbraucher gegebenenfalls sogar mit zwei Verträgen da – und das kostet unnötig Geld.
Ein Blick in den Altvertrag kann bei der Entscheidungsfindung helfen. „Ob eine Vertragsmitnahme überhaupt möglich ist, erfahren Betroffene in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, so Schröder. Hier finden sich auch Informationen dazu, wie lange im Voraus die Mitnahme angekündigt werden muss. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Sondervertrag mit einer festen Laufzeit und Preisbindung haben, macht eine Vertragsmitnahme, sofern möglich, in der aktuellen Situation aber häufig Sinn“, meint die Expertin.
Kündigungsfristen unbedingt einhalten
Für all diejenigen, die ihre bisherigen Verträge dennoch kündigen möchten, gelten bestimmte Fristen. „Ein Vertrag in der Grundversorgung muss mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ein Sondervertrag sogar sechs Wochen vor Auszug – und zwar außerordentlich schriftlich“, weiß die Energierechtsexpertin. Doch selbst dann gibt es Ausnahmen, die dazu führen, dass die Kündigung nicht wirksam ist – beispielsweise, wenn der Lieferant innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang anbietet, den Vertrag zu bisherigen Konditionen fortzusetzen.
Ist ein Versorgerwechsel möglich? Was, wenn nicht?
„Ist der Vertrag gekündigt oder eine Belieferung am neuen Wohnort nicht möglich, sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher sofort um einen neuen Vertrag kümmern“, rät Schröder. In der aktuellen Situation ist ein Wechsel schwierig, günstige Anbieter sind schwer zu finden. Der Markt sollte daher in Ruhe sondiert und Anbieter angefragt werden, ob Neukunden überhaupt noch angenommen werden.
Wer kurzfristig keinen neuen Versorger findet, wird in die Grundversorgung des lokalen Energielieferanten aufgenommen. Gleiches gilt auch für diejenigen, deren Belieferung durch einen neuen Anbieter später beginnt. „Betroffene sollten den neuen Grundversorger unbedingt schriftlich über die Energieentnahme informieren. Dazu sind sie sogar verpflichtet“, sagt Schröder.
Alle Informationen zu diesem Thema sowie weitere Tipps, was beim Umzug beachten ist unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/umzug-richtig-organisieren.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.