26.09.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Umlage der Gasumlage nicht rechtens

Verbraucherzentrale erhält viele Beschwerden zur EWE AG
  • EWE erhebt Gasumlagen erst ab 1. November 2022 – Kundinnen und Kunden
    sollen den Anteil für Oktober aber nach
    zahlen
  • Handhabe nicht rechtens, Höhe der Umlagen durch Versorger nicht variierbar 
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, was Betroffene jetzt tun können

Eigentlich soll die Gasumlage ab 1. Oktober gelten. Ob sie wirklich kommt, ist weiter ungewiss. Eines ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen aber sicher: Die von der EWE AG angekündigte Umlage der Gasumlagen funktioniert nicht. Da der Versorger die bei Preisanpassungen geltenden Fristen nicht einhalten konnte, sollen Kundinnen und Kunden die Gasumlagen erst ab November zahlen, den Oktober-Anteil in den Folgemonaten aber nachholen. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale hebelt EWE damit geltende Fristen aus und verstößt gegen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes: Die Höhe der Umlagen ist klar definiert und liegt nicht im Ermessen der Versorger.

Zahlreiche Kundinnen und Kunden der EWE AG haben sich bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen gemeldet, da sie über ein Anschreiben ihres Versorgers irritiert sind. Darin heißt es: „Da wir die Umlagen erst ab dem 1. November 2022 erheben, verteilen wir den Anteil für Oktober auf die Folgemonate.“ Die Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage sollen sich somit insgesamt um 0,28 Cent je Kilowattstunde erhöhen. „Das Vorgehen ist nicht zulässig, eine solche Umlage der Gasumlagen ist nicht rechtens“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Die Höhe der Umlagen ist klar definiert und liegt nicht im Ermessen der Versorger.“ Dass EWE – anders als andere Versorger – die Preiserhöhung zum 1. Oktober nicht hinbekommt, sei nicht das Problem der Kundinnen und Kunden.

Hinzu komme, dass die nachträgliche Verrechnung die geltenden Fristen aushebele. Laut Energiewirtschaftsgesetz müssen Preisänderungen Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen, in Sondertarifen mindestens vier Wochen vorher mitgeteilt werden. „Diese Fristen werden vom Gesetzgeber vorgegeben, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Die kreative Auslegung von EWE führt die Vorgaben ad absurdum – Preissteigerungen könnten damit beliebig nachträglich berechnet werden“, so Schröder. Ein weiteres Problem: Die Umlagen werden je Kilowattstunde erhoben. Sollten Kundinnen und Kunden im Oktober einen geringeren Gasverbrauch haben, würde die Regelung sie unangemessen benachteiligen.

Tipps der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Betroffene sollten den erhöhten Kosten der Umlagen widersprechen und gegenüber EWE schriftlich erklären, dass sie die Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten. Damit ist sichergestellt, dass sie die unberechtigten Kosten, sollten sie in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden, wieder herausrechnen beziehungsweise zurückfordern können. Dafür ist es zudem wichtig, die Zählerstände am 1. und 31. Oktober 2022 festzuhalten, um den Gasverbrauch für Oktober zu dokumentieren. So ließe sich gegebenenfalls auch nachprüfen, ob Kundinnen und Kunden durch die erhöhte Umlage unterm Strich sogar mehr bezahlen – EWE mit der Nachberechnung also Gewinn macht.

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