Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Semesterstart: neue Wohnung – neue Verpflichtung?
Im Oktober geht’s wieder los: Für viele junge Menschen beginnt mit dem Start des Studiums ein neuer Lebensabschnitt. Alles ist aufregend und vielleicht wird sogar die erste eigene Wohnung bezogen. Mit der Anmeldung in der Gemeinde, erhalten sie meist ein Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Müssen Studierende überhaupt zahlen? Und welche Regelung gilt für Wohngemeinschaften? Wer sich von der Beitragszahlung befreien lassen kann und welche Ausnahmen gelten, verrät die Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Semesterstart.
„Viele junge Menschen wundern sich erst mal, woher der Beitragsservice die neue Adresse hat“, weiß Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt: „Melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einwohnermeldeamt an, werden die Daten direkt an die Landesrundfunkanstalten weitergeleitet.“ Und so ist dann meist die erste Post im neuen Briefkasten eine Abfrage, ob für die Wohnung denn schon ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Grundsätzlich gilt: Ob Fernseher oder nicht – zahlen ist Pflicht. Auch wenn gar kein Fernseher vorhanden ist oder kein Radio gehört wird, muss jeder den Beitrag entrichten – seit August übrigens nicht mehr 17,50 Euro, sondern 18,36 Euro pro Monat.
Kein Rundfunkbeitrag dank BAföG
„Wem aber nachweislich wenig finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, der kann sich auf Antrag befreien lassen“, sagt Körber. Hierzu gehört der Bezug von Leistungen wie ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder eben BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe. „Studierende sollten jedoch beachten, dass die Befreiung immer nur so lange gilt, wie das BAföG bewilligt wurde. Nach einem Jahr muss also erneut ein Antrag gestellt werden“, so die Expertin.
Mitbewohner muss nicht zahlen – ist die ganze WG befreit?
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung und nicht pro Kopf berechnet. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, teilt sich die 18,36 Euro also mit Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern. Ist eine Person durch BAföG-Bezug befreit, gilt das jedoch nicht für die ganze Wohngemeinschaft. Alle anderen müssen hierfür aufkommen. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften sowie Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die mit einer befreiten Person gemeinschaftlich zusammenwohnen, gilt hingegen ebenfalls die Befreiung.
Und im Studierendenwohnheim? Wird der Beitrag hier durch alle geteilt?
„Das wäre natürlich schön, aber so einfach ist das nicht“, weiß Kathrin Körber, und erklärt: „Nur wenn die Zimmer im Studierendenwohnheim wie eine Wohnung angeordnet und nur bestimmten Personen zugänglich sind, wird es bei den Beiträgen wie bei der WG gehandhabt.“ Andernfalls zahlt jeder im Studierendenwohnheim, wie auch bei einer eigenen Wohnung ohne weitere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, den vollen Betrag alleine.
„Es gibt jedoch auch persönliche Härtefälle, bei denen eine Befreiung möglich ist“, erläutert Körber. Verbraucherinnen oder Verbraucher, die sich nicht sicher sind, ob sie den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, sollten unbedingt die kostenlose Rundfunkbeitragsberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen nutzen. Diese steht Interessierten dienstags und freitags zwischen 10 und 14 Uhr telefonisch unter 0551 2934148 zur Verfügung. Die Beratung gilt übrigens nicht nur für Studierende, sondern für jeden, der Fragen zu diesem Thema hat.
Weitere Informationen unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/rundfunkbeitrag.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.