Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Rückzahlung für Tickets, Reisen und Fitness
- Gutscheinlösung galt für abgesagte Veranstaltungen und Reisen sowie geschlossene Fitnessstudios
- Betroffene können mit Beginn des neuen Jahres sowohl mit als auch ohne Corona-Gutschein Auszahlung verlangen
- Achtung: nach drei Jahren sind Rückforderungsansprüche verjährt
Ob Reisen, Veranstaltungen oder Fitnessstudios – für pandemiebedingte Ausfälle und Schließungen erhielten viele Verbraucherinnen und Verbraucher in den vergangenen beiden Jahren Gutscheine für bereits bezahlte Leistungen. Mit Beginn des neuen Jahres können sich Betroffene diese nun auszahlen lassen. Doch: Auch wer keinen Gutschein hat, kann für nicht erbrachte Leistungen eine Rückerstattung fordern.
„Die gesetzliche Gutscheinlösung sollte Unternehmen vor der Insolvenz bewahren und damit sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht leer ausgehen“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Seit Anfang 2022 sind Anbieter aber verpflichtet, nicht eingelöste Gutscheine auszuzahlen.“ Allerdings sei der Corona-Gutschein keine Voraussetzung dafür. Wer bisher verpasst hat, sich einen Gutschein ausstellen zu lassen, kann sich grundsätzlich auch ohne vom Anbieter für im Lockdown nicht erbrachte Leistungen entschädigen lassen.
Ob mit oder ohne Gutschein: Um an das Geld zu kommen, sollten Betroffene den Veranstalter oder das Unternehmen schriftlich zur Rückerstattung auffordern – am besten per Einwurf-Einschreiben und mit einer angemessenen Frist. „Um ihren Anspruch geltend zu machen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher drei Jahre Zeit. Danach ist er verjährt“, erläutert die Rechtsexpertin.
Mehr Informationen unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/corona-gutscheine-auszahlen-lassen
Bei weiteren Fragen oder Problemen bei der Rückerstattung hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.