Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Preissplitting in der Grundversorgung wird untersagt
- Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes bringen Rechtssicherheit, gehen in vielen Punkten aber zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher
- Positiv: Unterschiedliche Preise in der Grundversorgung werden untersagt
- Einseitige Belastung für Kundinnen und Kunden: Preise der Ersatzversorgung dürfen zukünftig deutlich höher sein, Preissteigerungen direkt weitergeben werden
Eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) untersagt Preissplitting in der Grundversorgung. Zugleich wird die Ersatzversorgung neu geregelt – zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer zukünftig in die Ersatzversorgung rutscht, muss mit sehr hohen Kosten rechnen und wird erst nach drei Monaten in die Grundversorgung aufgenommen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was die neuen Regelungen bedeuten und was Kundinnen und Kunden jetzt beachten sollten.
Die Ersatzversorgung, also die Notversorgung etwa beim Ausfall des eigenen Anbieters, durfte bisher nicht teurer sein als die Grundversorgung. Um höhere Beschaffungskosten dennoch weitergeben zu können, haben viele Anbieter Neukundentarife in der Grundversorgung eingeführt. Ob dies zulässig ist, wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Hier schafft die Änderung des EnWG jetzt Klarheit: „Es ist gut, dass Preissplitting innerhalb der Grundversorgung untersagt und damit mehr Transparenz geschaffen wird“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Leider gehe die gleichzeitige Neuregelung der Ersatzversorgung jedoch einseitig zulasten der Kundinnen und Kunden: Anbieter erhalten zukünftig die Freiheit, Preise in der Ersatzversorgung an den aktuellen Börsenpreisen auszurichten. Zudem können die Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und 15. eines Monats neu ermittelt und ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. „Höhere Beschaffungskosten werden damit 1:1 an Kundinnen und Kunden in der Ersatzversorgung weitergegeben“, kritisiert Schröder.
Zwar müssen Energieversorger die Beschaffungskosten gesondert ausweisen, wenn sie in die Ermittlung der Preise einfließen – für Kundinnen und Kunden sei dies aber kaum nachvollziehbar.
Anbieterwechsel bei drohender Insolvenz sinnvoll
Hinzu komme ein weiteres Problem: Die Neuregelung sieht vor, dass ein Recht auf Aufnahme in die Grundversorgung erst nach drei Monaten besteht. „So lange sind Betroffene den hohen Kosten und Preissteigerungen der Ersatzversorgung ausgeliefert“, sagt Schröder. Einziger Ausweg sei es, einen anderen Vertragspartner zu finden, also einen Tarif mit Preisbindung abzuschließen. „In der aktuellen Situation ist es zwar sehr schwierig einen guten Tarif zu finden. Für Kundinnen und Kunden in der Ersatzversorgung kann sich ein Wechsel aufgrund der zu erwartenden hohen Kosten aber durchaus lohnen“, so Schröder.
Noch besser sei es natürlich, gar nicht erst in die Ersatzversorgung zu rutschen. „Kundinnen und Kunden sollten auf Anzeichen einer Insolvenz achten und sich gegebenenfalls frühzeitig um einen Anbieterwechsel kümmern“, rät die Rechtsexpertin und ergänzt: „Energielieferanten sind verpflichtet, einen Lieferstopp – etwa aufgrund einer drohenden Insolvenz – drei Monate vorher der Bundesnetzagentur mitzuteilen.“ Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei Verdacht daher bei der Bundesnetzagentur nachfragen, ob eine solche Mitteilung vorliegt.
Bei Fragen zum Energierecht hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.