06.06.2024

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

No-Show-Gebühr: Wenn die Terminabsage teuer wird

Immer mehr Dienstleister fordern eine Ausfallgebühr
  • No-Show-Gebühren, Ausfallhonorare oder Stornokosten sind grundsätzlich rechtlich zulässig, es kommt jedoch auf die Details an
  • Wurden Stornokosten bei der Terminbuchung wirksam vereinbart, dürfen diese erst einmal verlangt werden – die Höhe muss aber angemessen sein
  • Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, wie Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Forderung nach Stornokosten umgehen sollten

Einen Restaurantbesuch kurzfristig absagen oder den Frisörtermin vergessen? Wer eine Reservierung oder Terminbuchung nicht wahrnimmt, wird immer öfter zur Kasse gebeten. Denn für den Dienstleister können durch das Nichterscheinen oder die kurzfristige Absage Umsatzeinbußen entstehen, sodass diese eine No-Show-Gebühr verlangen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was sich dahinter verbirgt und ob Verbraucherinnen und Verbraucherinnen diese zahlen müssen. 

Wer Stornokosten zahlen soll, fragt sich zunächst, ob diese rechtlich überhaupt zulässig sind, insbesondere wenn der Termin oder die Reservierung storniert wurde. „Grundsätzlich gilt: Wenn ein Ausfallhonorar in den AGB, also den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wirksam vereinbart ist, darf dieses erst einmal verlangt werden“, erklärt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Hagge ergänzt: „Bei der Terminbuchung muss aber auf die Stornierungsbedingungen in den AGB und damit auf eventuell anfallende Kosten ausdrücklich hingewiesen werden.“

Höhe der Ausfallgebühr muss angemessen sein
Doch auch bei berechtigter Ausfallgebühr gilt: Die Höhe muss angemessen sein. „Im Zweifel sollte die Forderung überprüft werden“, rät Hagge und erklärt weiter: „Gleiches gilt, wenn der Termin frühzeitig abgesagt wurde und es trotzdem zu Schadensersatzforderungen kommt.“ Wenn überhaupt eine Entschädigung verlangt werden darf, richte sich diese nach bestimmten Kriterien: Zum Beispiel nach der eingeplanten Zeit, bereits getätigten Ausgaben oder einem nachweisbaren entgangenen Gewinn. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten derartige Forderungen in jedem Fall rechtlich prüfen lassen und das Gespräch mit dem Anbieter suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden, empfiehlt der Rechtsexperte.

Um Ärger mit Dienstleistern zu vermeiden, rät Hagge dazu, gebuchte Termine so früh wie möglich abzusagen, wenn diese nicht wahrgenommen werden können. Darüber hinaus sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Terminvereinbarung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornierungsbedingungen achten. 

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

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