29.05.2024

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Kündigungsbutton: enercity erfolgreich abgemahnt

Energieversorger unterschreibt Unterlassungserklärung
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die enercity AG erfolgreich abgemahnt 
  • Beschriftung des Bestätigungsbuttons für die Kündigung suggeriert, dass es sich um eine Anfrage handelt und nicht um eine verbindliche Kündigung
  • Energieversorger hat sich verpflichtet, die korrekte Umsetzung nachzuholen

Fast zwei Jahre hatten Anbieter inzwischen Zeit, den Kündigungsbutton umzusetzen. Dennoch erfüllen manche Websites die gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Fall des Energieversorgers enercity suggeriert die Beschriftung des Bestätigungsbuttons, dass es sich nur um eine Anfrage handelt. Gesetzlich gefordert ist jedoch eine eindeutige Kennzeichnung: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen erkennen, dass ein Anklicken die Kündigung auslöst. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte die enercity AG deshalb abgemahnt. Das Unternehmen hat jetzt eine Unterlassungserklärung unterschrieben und sich verpflichtet, die korrekte Umsetzung bis zum 20. Juni 2024 nachzuholen. 

Verbraucherinnen und Verbraucher, die auf enercity.de auf die Schaltfläche zur Kündigung klicken, landen auf der gesetzlich geforderten Bestätigungsseite. Unter der Überschrift „Anfrage einreichen“ können der Kündigungswunsch und alle vertragsrelevanten Daten eingegeben werden. Der Button, über den das Formular letztlich abgeschickt wird, ist ebenfalls mit „Einreichen“ beschriftet. „Gesetzlich ist klar geregelt, dass der Button mit einer eindeutigen Formulierung wie ‚Jetzt kündigen‘ zu kennzeichnen ist“, erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das sei nicht bloß eine Formalie, sondern erfülle durchaus einen Zweck: „Es soll erkennbar sein, dass mit dem Anklicken bereits die Kündigung ausgesprochen und eben nicht erst eine Anfrage gesendet wird“, so Zietlow-Zahl. Das sei gerade bei Energielieferverträgen wichtig, da eine Kündigung hier nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden kann. 

Rechtssicherheit bei Bestellung und Kündigung
Letztlich gehe es darum, die Kündigung ebenso eindeutig darzustellen wie das Abschließen eines Vertrages oder den Kauf eines Produktes. „Auch für den Bestellbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Er muss mit ‚Zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer ähnlichen Formulierung eindeutig beschriftet sein“, erklärt Zietlow-Zahl. Somit sollte die Vorgabe eigentlich nicht neu und von Anbietern leicht umsetzbar sein.

Nach Abmahnung der Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die enercity AG eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Bis zum 20. Juni 2024 muss der Energieversorger jetzt die gesetzeskonforme Umsetzung des Bestätigungsbuttons nachholen.

Bei Fragen zu Energielieferverträgen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung


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