Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Krankenkassen: Drohen unbemerkte Erhöhungen?
- Beitragserhöhung zum Jahreswechsel muss nicht per Brief mitgeteilt werden
- Mitglieder sollten sich auf der Website ihrer Kasse erkundigen
- Versicherte können trotzdem Sonderkündigungsrecht wahrnehmen
Zum Jahreswechsel können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag der Versicherten erhöhen, ohne mit gesondertem Schreiben darüber zu informieren. Ein Sonderkündigungsrecht besteht dennoch. Wie Versicherte von möglichen Beitragserhöhungen erfahren und worauf sie bei einem Kassenwechsel achten sollten, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Im nächsten Jahr werden Beitragserhöhungen um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte erwartet. Das Problem: Erhöhungen könnten bei den Versicherten erst einmal unbemerkt bleiben. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben über die Beitragserhöhung und damit über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren, ist bis Mitte 2023 ausgesetzt. Zwar müssen die Kassen ihre Mitglieder auf anderem Wege, etwa auf der Website oder im Mitgliedermagazin, informieren. „Aber es ist absehbar, dass viele Menschen dann nicht erreicht werden“, sagt Kai Kirchner, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Ausnahmeregelung wurde im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes beschlossen.
Wie erfahren Versicherte von einer Beitragserhöhung?
Die Kassen müssen ihre Mitglieder zwar nicht per Anschreiben informieren. Doch spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrages sind sie verpflichtet, „auf andere geeignete Weise“ auf die Erhöhung und auf das damit verbundene Kündigungsrecht aufmerksam zu machen. Versicherte haben dann die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Denn die Zusatzbeiträge sind nicht bei allen Krankenkassen gleich. „Versicherte sollten sich auf der Website ihrer Krankenkasse über den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse informieren“, rät Kirchner. Außerdem können sie auf einer Übersichtsseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen alle Zusatzbeitragssätze der Kassen vergleichen. Auch darauf müssen die Kassen hinweisen.
Wie können Mitglieder die Krankenkasse wechseln?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht. Dies können Versicherte bis zum Ende des Monats nutzen, ab dem der neue Zusatzbeitrag fällig wird. „Dafür reicht es, eine neue Krankenkasse zu wählen. Eine gesonderte Kündigungserklärung ist nicht notwendig“, erklärt der Gesundheitsexperte Die neue Krankenkasse übernimmt die Formalitäten. Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse endet dann mit dem Ende des übernächsten Monats. Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können allerdings frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Für alle Fälle gilt allerdings: Bis zum endgültigen Wechsel ist der erhöhte Beitrag zu zahlen.
Ist ein Wechsel immer sinnvoll?
Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Dazu zählen zum Beispiel zusätzliche Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Zahnreinigungen oder spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder. Auch die Frage, ob es Geschäftsstellen vor Ort gibt, kann für Versicherte ein Kriterium sein. Wer die Kasse wechseln möchte, sollte deshalb vorab klären, welche zusätzlichen Leistungen jeweils wichtig sind.
Ob Wechsel oder Wahl der Krankenversicherung oder aber der Vergleich von Zusatzleistungen – die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen hilft: vor Ort und telefonisch unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.