Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Klage gegen E.ON erfolgreich
- Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte die E.ON Energie Deutschland GmbH wegen eines erschwerten Sonderkündigungsrechts abgemahnt
- Für einen fristgerechten Wechsel sollten sich Kundinnen und Kunden bereits elf Tage vor Inkrafttreten der neuen Preise beim Versorger melden
- Landgericht München I hat Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben
Erhöhen Energieversorger ihre Preise, steht Kundinnen und Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Bis zum ersten Geltungstag der neuen Preise können sie jederzeit kündigen und sich einen anderen Vertragspartner suchen. Die E.ON Energie Deutschland GmbH war jedoch der Meinung, für sie gelte die gesetzliche Regelung nicht. Mit dem Preiserhöhungsschreiben wurden Kundinnen und Kunden innerhalb der Grundversorgung mit Gas informiert, dass ein fristgerechter Wechsel nur sichergestellt werden könne, wenn sie sich bereits elf Tage früher melden. Da E.ON nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen Klage eingereicht. Mit Erfolg: Das Landgericht München I hat der Klage jetzt stattgegeben.
Zum 1. August 2022 hatte E.ON die Preise für Gas in der Grundversorgung erhöht. Wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, wurden Kundinnen und Kunden in dem Anschreiben auch über ihr Sonderkündigungsrecht informiert. Sie hätten das Recht, ihren Vertrag ohne Frist bis einschließlich 31. Juli zu kündigen. Im nächsten Satz wurde dann jedoch darum gebeten, sich bereits spätestens bis zum 20. Juli beim Versorger zu melden – nur so könne ein fristgerechter Wechsel sichergestellt werden. „Eine solche Aufforderung setzt Verbraucherinnen und Verbraucher unnötig und unzulässig unter Druck“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Schließlich könne die „Bitte“ Kundinnen und Kunden verunsichern. „Die gesetzliche Regelung zum Sonderkündigungsrecht und die Absicht dahinter sind klar. Betroffene sollen die Möglichkeit haben, sich in Ruhe zu informieren und gegebenenfalls nach einem anderen Vertragspartner umzusehen. Eine Frist oder die Androhung, dass ein termingerechter Wechsel nicht möglich ist, läuft dem zuwider.“
Dieser Auffassung ist das Landgericht München I gefolgt. Zukünftig muss E.ON es unterlassen, das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen in der Grundversorgung Gas auf die beschriebene Weise einzuschränken. In der Urteilsbegründung heißt es, die Formulierung sei irreführend und könne Verbraucherinnen und Verbraucher davon abhalten, ihr Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Somit liege ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. „Die Entscheidung ist wichtig, da Versorger es immer wieder versuchen, eine eigene Frist für das Sonderkündigungsrecht einzuführen. Das Landgericht München I hat nun klargestellt, dass dies nicht zulässig ist – unabhängig davon, ob an anderer Stelle in der Preiserhöhungsmitteilung korrekt über die gesetzliche Regelung informiert wird“, so Schröder.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Informationen
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