Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Informationspflicht für Amazon, Check 24 und Co.
- Internetseiten, auf denen Waren gekauft oder Verträge geschlossen werden, müssen Kundinnen und Kunden ab 28. Mai 2022 umfassender informieren
- Strengere Vorgaben – insbesondere für die Darstellung des Angebots und dessen Preise – sollen mehr Transparenz schaffen
- Mit neuen Regelungen wird europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Alle Internetseiten, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Waren kaufen oder andere Verträge abschließen können, müssen ab 28. Mai 2022 zusätzliche Informationen bereitstellen. Zu vielen wichtigen Fragen haben die Portale bislang freiwillig keine Angaben gemacht oder hielten sich für nicht zuständig. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt mit neuen Informationspflichten bald für mehr Klarheit.
Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge mit Dritten schließen können, müssen zukünftig angeben, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson etwas verkauft. „Wird ein Vertrag privat geschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung“, sagt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo wiederum müssen darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Anbieter übernehmen. „So soll klarer werden, wer bei Problemen und Fragen der richtige Ansprechpartner ist“, erläutert Schönbohm.
Mehr Transparenz bei personalisierten Preisen
Alle Onlineshops und Online-Marktplätze müssen angeben, wenn Preise unter Verwendung personenbezogener Daten oder Merkmale durch einen Algorithmus personalisiert werden. Dieser Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Preise zwar im Laufe der Zeit schwanken, diese dynamischen Preise aber für alle Kundinnen und Kunden gleichermaßen gelten. Was dynamische Preisanpassungen sind, zeigen die Verbraucherzentralen in ihrem Onlineshop wasistdeinpreis.de.
Vergleichsportale: Welche Anbieter werden wie verglichen?
Vergleichsportale müssen zukünftig kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. „Oft bilden die Angebotsübersichten nicht den gesamten Markt ab. Doch vielen Menschen ist das nicht bewusst“, so Schönbohm. Daher sollen die Portale fortan eine Liste der Anbieter, die in den Vergleich einbezogen wurden, zur Verfügung stellen. „Das allein hilft aber nicht wirklich weiter“, kritisiert die Verbraucherschützerin. „Man muss wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt, um auch deren Produkte bei der Suche berücksichtigen zu können.“
Neben der Anbieterübersicht ist zu erläutern, wie die konkrete Ergebnisliste zustande kommt. Über einen gesonderten Infobereich sollen Verbraucherinnen und Verbraucher dann erfahren, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese das Gesamtergebnis beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, die Bewertung eines Produkts oder dessen Anbieter, die Anzahl der Verkäufe oder die Beliebtheit einer Dienstleistung sowie Provisionen und Entgelte sein.
Tickets weiterverkaufen: nur mit Info zum ursprünglichen Preis
Plattformen, auf denen Tickets weiterverkauft werden, müssen den ursprünglichen Ticketpreis zusätzlich zum verlangten Preis angeben. „Immer wieder melden sich Menschen bei uns, denen Eintrittskarten für begehrte Veranstaltungen zu überteuerten Preisen verkauft wurden. Solche Preise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können“, erklärt die Rechtsexpertin.
Kaum Verbesserung bei Online-Bewertungen
„Kundenrezensionen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkauf im Netz, doch oft sind die Erfahrungsberichte manipuliert oder gefälscht. Hier bringen die neuen Transparenzpflichten leider zu wenig Fortschritt“, meint Schönbohm. Die Anbieter müssen lediglich erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbraucher stammen, die die beurteilten Produkte wirklich erworben haben. Darüber, wie diese Maßnahmen gestaltet sind, müssen sie ebenfalls informieren. Die Anbieter werden aber nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen. Strengere Regeln diesbezüglich wären daher zum Schutz der Kundinnen und Kunden wünschenswert.
Ausgenommen von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen.
Weitere Informationen zu Vergleichsportalen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/vergleichsportale
Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.