26.10.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Gewährleistungsrecht bei gebrauchter Ware

Was gilt für Produkte aus zweiter Hand?

Sie schonen Ressourcen, sind günstiger als Neuware und für viele mittlerweile die erste Wahl: Produkte aus zweiter Hand. Doch was ist, wenn das gebrauchte Smartphone oder der Gebrauchtwagen nicht wie erwartet funktioniert? In diesem Fall haben Kundinnen und Kunden klare Rechte. Denn gewerbliche Händler müssen mindestens ein Jahr lang ab Kauf für Mängel haften. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert über das Gewährleistungsrecht bei Gebrauchtwaren.

„Wie bei der Anschaffung neuer Ware stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern auch beim Kauf gebrauchter Produkte Gewährleistungsrechte zu. Allerdings können gewerbliche Anbieter den zweijährigen Geltungszeitraum auf ein Jahr verkürzen“, weiß Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Darauf müssen sie seit 1. Januar 2022 aber gesondert hinweisen. „Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über einen beiläufigen Hinweis auf der Website zur verringerten Gewährleistungsfrist zu informieren, reicht nicht aus“, erklärt die Rechtsexpertin. Kundinnen und Kunden müssen diese Information bestätigen können – etwa in Form eines gesetzten Häkchens vorm Klick beim Onlineshopping oder schriftlich im Handel vor Ort.

Wie bei Neuware: Beweislast liegt zunächst beim Händler

„Die Annahme, dass ein Mangel bereits beim Kauf bestand, wenn er innerhalb der ersten zwölf Monate auftritt, gilt auch beim Elektrogerät oder dem Möbelstück aus zweiter Hand“, sagt Menold. Das bedeutet, dass der gewerbliche Anbieter innerhalb dieser Frist die Nacherfüllung nur verweigern darf, wenn er beweisen kann, dass der Kunde oder die Kundin den Schaden verursacht hat. Wurden Gebrauchtwaren vor 2022 gekauft, ist wichtig zu wissen, dass nur innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislast beim Händler liegt. Danach, beziehungsweise nach Ablauf der ersten zwölf Monate bei Kaufverträgen ab 2022, tritt dann die Beweislastumkehr ein: Kundinnen und Kunden müssen glaubhaft machen, dass der monierte Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Müssen Händler vorab über bestehende Mängel informieren?

„Gewerbliche Händler sind zwar verpflichtet, von sich aus darüber zu informieren, dass unübliche Gebrauchsspuren, wie zum Beispiel ein reparierter Unfallschaden, vorliegen“, erklärt die Rechtsexpertin und ergänzt: „Eine Hinweispflicht für normale Gebrauchsspuren gibt es hingegen nicht.“ Fragen Interessierte aber konkret nach, dann besteht wiederum eine Auskunftspflicht für den Anbieter – egal ob übliche oder unübliche Mängel. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten im Zweifelsfall auf diese Regelung zurückgreifen und sich konkret nach dem Zustand der Ware erkundigen. Denn der Händler muss hier wahrheitsgemäß antworten.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

 

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