Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Gewährleistungsrecht
Wer zu Weihnachten einen Gutschein bekommt, möchte ihn meist direkt einlösen. In diesem Jahr lohnt es sich aber, noch etwas zu warten. Denn für Produkte, die ab dem 1. Januar 2022 gekauft werden, gelten erweiterte Gewährleistungsrechte. Dadurch wird es einfacher Mängel zu reklamieren – auch bei digitalen Produkten.
Stellt sich heraus, dass die gekaufte Ware defekt ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz oder Nachbesserung – so sieht es das Gewährleistungsrecht vor. Zwei Jahre nach dem Kauf haftet demnach der Verkäufer für Sachmängel. „Ab 2022 wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher nun leichter, ihren Anspruch durchzusetzen. Denn die Beweislastumkehr wird von sechs auf zwölf Monate verlängert“, sagt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das heißt: Im ersten Jahr nach dem Kauf der Ware wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. „Innerhalb dieser Frist müssen Kundinnen und Kunden also nicht nachweisen, die Ware bereits defekt erhalten zu haben – das macht eine Reklamation erheblich einfacher.“
Bessere Rechte auch beim Kauf digitaler Produkte
Ab 2022 sind auch für den Kauf digitaler Produkte und Dienstleistungen Gewährleistungsrechte klar geregelt. Fehlerhafte Streaming-Dienste, Software oder Apps müssen dann nachgebessert oder durch eine fehlerfreie Version ersetzt werden. Auch hier gilt die verlängerte Beweislastumkehr von einem Jahr. Außerdem ist klar geregelt, welche Eigenschaften rein digitale Produkte haben müssen, um als mangelfrei zu gelten. Dazu gehört unter anderem die Bereitstellung von Updates für einen festgelegten Zeitraum. Für Produkte, die nur mit digitalen Elementen verbunden sind, wie etwa einem smarten Kühlschrank, treten ähnliche Regelungen in Kraft. „Anbieter können sich dann nicht mehr rausreden, da klar definiert ist, was die Ware können muss und wann ein Mangel vorliegt“, so Schönbohm. Wer also eine Anschaffung für das Smart Home plant, sollte bis zum neuen Jahr warten.
Wenn ein Mangel vorliegt
Der neue Kühlschrank funktioniert nicht oder die App stürzt andauernd ab: Kundinnen und Kunden können dann die Reparatur oder ein fehlerfreies Produkt als Ersatz fordern. „Wichtig ist, dass der Händler in die Pflicht genommen wird und nicht der Hersteller“, erklärt die Rechtsexpertin. Hat der Verkäufer das Produkt spätestens nach der zweiten Aufforderung nicht repariert oder für Ersatz gesorgt, können Betroffene vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da
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