29.06.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Flug verspätet oder gestrichen?

Das steht Reisenden zu

Endlich steht der lang ersehnte Sommerurlaub kurz bevor – und dann das: Der Flug verspätet sich, wird um Tage verschoben oder sogar ganz gestrichen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was Betroffenen zusteht.

„Erfahren Reisende mindestens zwei Wochen vorher, dass sich die Flugzeiten am geplanten An- und Abreisetag ändern, müssen Sie das meist so hinnehmen“, weiß Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt: „Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Wird die Nachtruhe oder ein ganzer Reisetag beeinträchtigt, kann das ein Reisemangel sein – das hängt zum Beispiel von der Reisedauer ab. Bei einem kurzen Trip ist die Beeinträchtigung größer als bei einer mehrwöchigen Reise. Letztlich muss das aber immer im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert bei Flugausfall?

Fällt der Flug hingegen ganz aus, muss die Airline drei Optionen anbieten: Entweder eine Erstattung, eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder aber zu einem für die Betroffenen passenden Zeitpunkt. Wichtig sei laut Expertin jedoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nach ihrer Entscheidung keinen Anspruch mehr auf die anderen beiden Optionen haben. „Ob Reisende darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung haben, hängt vom Zeitpunkt der Absage, ihrer Entscheidung und der Flugstrecke ab“, erklärt Menold.

Fluggastrechte bei Verspätung

Ab drei Stunden Verspätung am Zielflughafen haben Urlauberinnen und Urlauber Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe ist abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung. Ab fünf Stunden haben Reisende die Möglichkeit vom
Ticketkauf zurückzutreten. Die Fluggesellschaft muss dann den vollständigen Kaufpreis erstatten. Bei einem Anschlussflug muss außerdem ein frühestmöglicher Rückflug zum Startflughafen angeboten werden.

Erneut bestätigt wurde, dass Reisende bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug mit Umstiegen verbunden ist und die Verspätung bei einem Anschlussflug außerhalb der EU auftritt. Grundlage hierfür ist ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Wichtig ist in diesem Fall, dass es sich um eine zusammenhängende Buchung handelt.

Weitere Rechte bei Flugausfall und Verspätung

Bei Verspätungen sowie bei Annullierung können Verbraucherinnen und Verbraucher – abhängig von der Wartezeit – Anspruch auf Mahlzeiten, Erfrischungen, Telefonanrufe sowie eine Hotelübernachtung haben. „Kommt die Airline dem nicht nach, muss sie die Ausgaben erstatten. Reisende sollten Belege daher gut aufheben und gegebenenfalls vor Ort Fotos von der Anzeigentafel mit der Verspätung machen“, rät Menold.

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, können Betroffene gegenüber dem Reiseveranstalter ab vier Stunden Verspätung – abhängig von der Reisedauer – gegebenenfalls Reisemängel und somit zusätzliche Ansprüche geltend machen. Bei Flugausfall muss der Veranstalter für eine Alternative sorgen.

Kostenfreies Online-Seminar „Clever reisen – Ihre Rechte“

Wer noch mehr zum Thema Reiserecht wissen möchte, hat am 4. Juli 2023 von 18:00 bis 19:30 Uhr die Möglichkeit dazu. Von Buchungsportalen und ausgefallenen Flügen über beschädigtes Gepäck bis zu Reisemängeln vor Ort: In dem kostenfreien Online-Seminar „Clever reisen – Ihre Rechte“ erläutert die Rechtsexpertin Alina Menold, was Reisenden in typischen Situationen zusteht. Alle Informationen und Anmeldung unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/veranstaltungen

Weitere Informationen zum Thema Flugverspätung unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/flug-verspaetet-ganz-gestrichen

Bei Fragen oder Ärger im Bereich Reiserecht hilft zudem die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

 

 

Logo des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.