22.04.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gut zu wissen – Verbrauchertipp: Fitnessstudio und Krankheit

Wann eine vorzeitige Kündigung möglich ist

Wer aufgrund einer Erkrankung langfristig körperlich eingeschränkt ist, hat wenig Nutzen von einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Eine Verbraucherin aus Niedersachsen möchte ihren Vertrag deshalb zwei Monate früher beenden. Der Betreiber stellt sich jedoch quer und empfiehlt ihr stattdessen für die Linderung weiter zu trainieren. Ob Krankheit ein Grund ist, frühzeitig aus dem Vertrag zu kommen und ob die Diagnose bekannt gegeben werden muss, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

„Bei lang laufenden Verträgen haben Kundinnen und Kunden immer ein Recht, vorzeitig zu kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Eine Erkrankung kann mitunter als wichtiger Grund gelten“, so Schönbohm. Allerdings komme es hier auf den Einzelfall an – eine Grippe rechtfertigt zum Beispiel noch keinen vorzeitigen Ausstieg. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene ein Attest eingereicht, aus dem hervorgeht, dass sie die Angebote des Fitnessstudios krankheitsbedingt bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht nutzen kann. „Der Anbieter muss daher die sofortige Kündigung akzeptieren“, sagt die Rechtsexpertin.  

Attest vorlegen, Diagnose nur bei Rechtsstreit mitteilen

Dem Fitnessstudio reicht das Attest nicht aus. Es fordert die Verbraucherin daher auf, die Diagnose mitzuteilen. Diese gibt sie bekannt. Allerdings lässt der Anbieter auch den ärztlichen Befund nicht als Kündigungsgrund gelten. Die Begründung: Das Training helfe bei der Genesung. „Für das Vorgehen des Betreibers gibt es aus unserer Sicht keine juristische Grundlage“, so Schönbohm. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Einschätzung der behandelnden Ärztin angezweifelt wird. Zudem sei die Verbraucherin rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Diagnose mitzuteilen. „Eine ärztliche Bescheinigung, dass sie aufgrund der Krankheit bis zum Ende der Vertragslaufzeit keine sportliche Tätigkeit ausüben kann, reicht aus“, erklärt Schönbohm. Sollte es zum Streitfall kommen, müssen Betroffene allerdings spätestens vor Gericht schildern, warum sie nicht mehr trainieren können.

Bei Fragen zur Vertragsgestaltung hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video:
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

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