14.01.2021

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gewährleistungsrechte oft nicht durchsetzbar

Händler nutzen Unsicherheit der Kunden aus

Obwohl Käufer klare Gewährleistungsansprüche haben, können sie ihr Recht oft nicht durchsetzen: Händler stellen sich quer und nutzen die Unsicherheit der Kunden aus. Wie absurd die Erklärungen teils sind, zeigt ein Fall der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Die ZWEI GmbH verweigert den Austausch eines defekten Rucksacks, da die Frist angeblich sechs Monate nach Verlassen der Produktionsstätte endet. Demnach hätte die Kundin schon beim Kauf keinen Gewährleistungsanspruch mehr gehabt.

Geht ein Produkt kaputt, gilt innerhalb von zwei Jahren das Gewährleistungsrecht. Verbraucher können die Nachbesserung vom Händler fordern. Tritt der Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, geht das Gesetz davon aus, dass er von vornherein vorlag. „Das macht es Kunden leichter, da die Beweislast beim Händler liegt“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Im Zweifelsfall muss er nachweisen, dass der Käufer den Schaden verursacht hat.“ Trotz dieser klaren Regelung, werden Händler und Hersteller immer wieder kreativ, um Gewährleistungsansprüche abzuwehren, wie ein Fall aus Niedersachsen zeigt.

Gesetzliche Gewährleistung gilt

Anfang 2020 kauft eine Verbraucherin einen Rucksack der Marke ZWEI. Aufgrund der Corona-Einschränkungen nutzt sie ihn erst im Sommer. Kurz darauf wird das Material brüchig. Die Verbraucherin reklamiert den Rucksack beim Händler, der sich an den Hersteller wendet. In einer E-Mail erklärt die ZWEI GmbH, dass keine Gewährleistung mehr bestehe. Das Unternehmen habe seine Gewährleistungspolitik geändert. Ansprüche gelten nur noch sechs Monate nach Verlassen der Produktionsstätte. Da der Rucksack bereits im Januar 2018 produziert wurde, sei die Frist abgelaufen. „Diese Argumentation ist natürlich absurd. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit dem Erhalt der Ware“, so Preuschoff. Hinzu kommt ein anderes Problem, dass in der Praxis leider häufig auftritt: „Ausreden der Hersteller sind nicht Sorge des Kunden. Als Vertragspartner ist der Händler dafür verantwortlich, den Mangel zu beheben oder sich um Ersatz zu kümmern“, erklärt die Rechtsexpertin.

Auf Nacherfüllung bestehen

Stellt sich der Händler quer, sollten Verbraucher schriftlich die Nacherfüllung einfordern. Dafür kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale verwendet werden. Weigert sich der Händler den Defekt zu beheben, haben Verbraucher verschiedene Möglichkeiten: Sie können unter anderem Schadensersatz fordern, vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das bietet sich besonders bei geringfügigen Mängeln an.

Alle wichtigen Informationen zum Gewährleistungsrecht stellt die Verbraucherzentrale Niedersachsen online zur Verfügung.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale – telefonisch und per Videochat.

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