14.06.2022

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Gewährleistungsrecht: neue Regelung, alte Probleme

Betroffene werden weiter im Regen stehen gelassen
  • Verbraucherzentrale Niedersachsen begrüßt verlängerte Beweislastumkehr
  • Beratungsalltag zeigt jedoch: Die neue Regelung löst die alten Probleme nicht
  • Viele Händler missachten weiterhin Gewährleistungsrechte

Neue Regeln im Gewährleistungsrecht sollten das Leben von Verbraucherinnen und Verbrauchern eigentlich erleichtern. Doch nach fast einem halben Jahr folgt nun die Ernüchterung: Bisher sind keine Verbesserungen spürbar – es gibt weiterhin Probleme mit Gewährleistungsansprüchen. Das zeigt sich auch in den Beratungen der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

„Seit 1. Januar 2022 wird nicht mehr nur sechs, sondern zwölf Monate nach dem Kauf eines Produkts davon ausgegangen, dass ein auftretender Fehler von vornherein vorlag. Die Beweislast liegt beim Verkäufer“, erklärt Mareke Eilers, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Aurich, und ergänzt: „Natürlich bewerten wir es positiv, dass diese Frist verlängert wurde. Doch der Teufel steckt im Detail.“ Denn: Trotz Neuerungen bestehen in puncto Gewährleistung weiterhin die alten Probleme. „Hier konnte leider keine Abhilfe geschaffen werden“, so die Expertin.

Anfragen werden nicht beantwortet, Mängel nicht anerkannt

Grundsätzlich gilt: Funktioniert gekaufte Ware nicht einwandfrei, muss der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung nacherfüllen. Entweder er repariert das Produkt oder er liefert neu – die Wahl haben Verbraucherinnen und Verbraucher selbst. In der Realität zeigt sich aber, dass Betroffene mit defekter Ware weiterhin im Regen stehen gelassen werden. Häufig erhalten sie überhaupt keine Antwort auf Nachfragen oder sie werden zwischen Händler und Hersteller hin- und hergeschickt.

Als schwierig erweist sich auch der Nachweis, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. „Bleicht bei einem Polstermöbel beispielweise die Farbe des Stoffs schnell aus oder gibt die Polsterung zu sehr nach, liegt für Betroffene natürlich ein Mangel vor“, so Eilers. Aus ihrem Beratungsalltag weiß sie aber, dass Händler in diesen Fällen gerne von einer normalen Abnutzung sprechen. Ein weiteres Problem: Kommt der Kundendienst nach Hause, um den Mangel in Augenschein zu nehmen, sollen Betroffene mitunter unterschreiben, dass sie die Kosten der Mängelbeseitigung selbst tragen. Davon ist jedoch dringend abzuraten.

Vorsicht bei Reparatur aus Kulanz

Elektronische Geräte werden häufig „aus Kulanz“ repariert. Was vielen nicht bewusst ist: Damit wird der Mangel nicht anerkannt – und das kann weitere Schwierigkeiten nach sich ziehen. „Ohne Mangel kann auch nicht von einer Nacherfüllung gesprochen werden. Diese ist aber notwendig, damit Betroffene bei einem erneuten Mangel ein Recht auf Rückgabe oder ein Recht auf Vertragsrücktritt haben“, erklärt Eilers. Im Streitfall müssten sie dann weiter beweisen, dass ein Mangel überhaupt vorliegt. Und das ist erfahrungsgemäß nicht einfach.

„Letztlich haben Händler also weiterhin viele Möglichkeiten, die Gewährleistungspflicht zu umgehen. Und solange die Gewährleistungsrechte grundsätzlich missachtet werden, bringen auch längere Fristen keine Verbesserung“, meint die Expertin und ergänzt: „Ein kundenfreundliches Verhalten wäre hier wirklich angebracht.“

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

 

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