Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Gesetz zur Soforthilfe Gas tritt in Kraft
- Soforthilfe erfolgt auf unterschiedliche Weise und zu verschiedenen Zeitpunkten
- Viele Gas- und Fernwärmekunden fragen sich, was sie tun müssen und wann die Entlastung bei ihnen ankommt
- Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert zum Ablauf
Das Gesetz für die Soforthilfe tritt morgen in Kraft: Viele Haushalte können sich über eine Erstattung ihrer Dezemberabschläge freuen. Sie sollen spürbar entlastet und so die Zeit überbrückt werden, bis die Gaspreisbremse greift. Das Problem: Wie genau die Erstattung abläuft und wann Kundinnen und Kunden von Gas und Wärme damit rechnen können, ist unterschiedlich. Verbraucherinnen und Verbraucher fragen sich daher zu Recht, was genau sie nun tun müssen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, worauf zu achten ist.
„Wir freuen uns, dass der Soforthilfe für Dezember nun nichts mehr im Wege steht“, meint Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und gibt jedoch zu bedenken: „Die Regelung zur Umsetzung ist recht kompliziert, wie und wann mit der Erstattung zu rechnen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.“
Das müssen Gaskundinnen und -kunden beachten
Für Kundinnen und Kunden von Gas gilt zuerst einmal, dass die für Dezember vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung nicht geleistet werden muss. Für diejenigen, die einen eigenen Gasanschluss haben, ist die Sache einfach: „Wer dem Energieanbieter eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss nichts tun. Hier ist der Versorger in der Pflicht: Entweder bucht er für Dezember nicht ab oder überweist den Abschlag bis Ende des Jahres zurück“, erklärt die Energierechtsexpertin. Bei Zahlung per Überweisung oder Dauerauftrag rät sie hingegen, selbst aktiv zu werden und die Zahlung auszusetzen. Denn: Wer den Dezemberabschlag freiwillig zahlt, muss auf die Erstattung bis zur nächsten Abrechnung des Energielieferanten warten.
Für Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasanschluss wird es etwas komplizierter. Da sie die Heizkosten monatlich an ihren Vermieter zahlen, erfolgt auch die Verrechnung der Soforthilfe zwischen diesen beiden Parteien – allerdings in der Regel erst mit der Nebenkostenabrechnung im Laufe des Jahres 2023. Und auch hier gibt es weitere Ausnahmen: „Wurden Vorauszahlungen durch den Vermieter in den letzten neun Monaten erhöht oder wurde ein Mietvertrag nach Januar 2022 neu abgeschlossen, errechnen sich die Erstattungen anders“, weiß Schröder.
Wärmekundinnen und -kunden erhalten pauschalen Betrag
Bei Fernwärme wiederum erfolgt die einmalige Entlastung in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des Septemberabschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent. „Zwischenzeitliche Preissteigerungen sollen so abgebildet werden“, erklärt Schröder.
Für die Zahlung der Soforthilfe haben Energieanbieter bis Ende des Jahres Zeit. Dies geschieht entweder durch Verzicht auf Abbuchung, durch eine direkte Zahlung an die Kundschaft oder durch eine Kombination aus beidem.
Tatsächlicher Verbrauch wird mit Soforthilfe verrechnet
„Dass der Dezemberabschlag übernommen wird, heißt allerdings nicht, dass wir jetzt alle unsere Heizungen umsonst aufdrehen können“, mahnt die Energierechtsexpertin. Denn im nächsten Schritt wird der tatsächliche Entlastungsbetrag über die Jahresabrechnung ermittelt und letztlich mit der gezahlten Soforthilfe verrechnet. Das heißt: Grundlage für den tatsächlichen Entlastungsbetrag wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs für 2022 sein sowie der für Dezember 2022 vereinbarte Grund- und Arbeitspreis.
Weitere Informationen zur Soforthilfe hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen auf ihrer Website zusammengestellt.
Bei Fragen zum Energierecht hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.