Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Fall des Monats - DORMERO Hotel AG verweigert Gutscheinannahme
Als es die Corona-Lage endlich zulässt, plant eine Verbraucherin, mal wieder zu verreisen. Für die Übernachtung möchte sie Gutscheine einlösen, die das DORMERO Hotel unter dem Motto „The Day after Corona“ verkauft hatte. Doch im Fall des Monats der Verbraucherzentrale Niedersachsen sorgt eine Frist nun für Frust: Die DORMERO Hotel AG verwehrt ihr die Nutzung der Gutscheine, die Einlösefrist sei abgelaufen. Ist das rechtens?
Was ist passiert?
Eine Verbraucherin aus Niedersachsen hat auf Reisen bisher gute Erfahrungen mit DORMERO Hotels gemacht. Um die Hotelkette während der Corona-Zeit zu unterstützen, kauft sie im April 2020 zwei Übernachtungsgutscheine im Wert von insgesamt 98 Euro. Auf den Gutscheinen bewirbt DORMERO groß „The Day after Corona“. Doch als es die Pandemie-Lage endlich zulässt und die Verbraucherin ihre Gutscheine für eine Reise nutzen möchte, verweigert die Hotelkette die Einlösung. Der Grund: Die Gültigkeit sei begrenzt. Nun bemerkt auch die Verbraucherin im Kleingedruckten die Befristung bis zum 31.12.2021. Sie ist enttäuscht, dass mit ihrem guten Willen – die Hotelkette in der Pandemie finanziell zu unterstützen – so umgegangen wird und wendet sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Rechtliche Einordnung
„Die Gutscheine zu befristen, steht dem Hotel rein rechtlich zu“, sagt Falk Stieler, Berater der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Celle. Er merkt jedoch an: „Die Frist ist mit eineinhalb Jahren sehr kurz und nicht kundenfreundlich – vor allem, wenn man bedenkt, dass aufgrund von Corona noch sehr lange Reisebeschränkungen galten.“ Das Ganze dann auch noch mit „The Day after Corona“ zu bewerben, sei schon fraglich. Der Berater hofft daher, dass die DORMERO Hotel AG noch einlenkt und den Gutschein akzeptiert. Andernfalls bliebe der Verbraucherin nur noch eine Chance, um an ihr Geld zu kommen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Niedersachsen kann sie zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, hat aber nach Kauf des Gutscheins drei Jahre Zeit, sich den Geldwert – gegebenenfalls abzüglich des entgangenen Gewinns – zurückerstatten zu lassen. Erstattet das Hotel nicht aus Kulanz, könne sie überlegen, Klage einzureichen.
Tipps der Verbraucherzentrale
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten beim Kauf eines Gutscheins immer darauf achten, ob es eine Einlösefrist gibt und wie lang diese ist. Ist der Gutschein unbefristet, muss er spätestens bis Ablauf des dritten Jahres nach Kauf eingelöst werden. „Auch für befristete Gutscheine halten wir eine Frist von drei Jahren für angemessen“, meint Stieler. Alles darunter sei eher verbraucherunfreundlich, eine zu knapp bemessene Frist sogar unwirksam. Wer einen Gutschein verschenken möchte, kann das Problem auch umgehen. „Ein selbst gemachter Gutschein läuft nicht ab – und ist meist auch viel persönlicher“, so der Berater.
Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.