23.10.2023

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Bundesweiter Marktcheck: Jeder siebte Anbieter setzt „faire Verbraucherverträge“ nicht korrekt um

  • Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt seit März 2022 – Verbraucherverbände haben jetzt mehr als 800 Unternehmen auf Umsetzung überprüft
  • Das Ergebnis: 167 Verstöße bei 116 Unternehmen
  • Verbraucherzentralen fordern schnelle Nachbesserung

Gemeinsam mit dem VerbraucherService Bayern haben die Verbraucherzentralen die Kündigungsfristen in Verträgen von über 800 Unternehmen überprüft. Für diese gelten bereits seit März 2022 verkürzte und damit verbraucherfreundlichere Regelungen. Das Ergebnis des Marktchecks zeigt jedoch: Jeder siebte Anbieter verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben und gibt in den Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsfristen an. Die Verbraucherverbände haben die betroffenen Firmen abgemahnt und falls erforderlich verklagt.

Schnell wird aus einem dreimonatigen Schnupperabo ungewollt ein Jahresabonnement. Umso ärgerlicher, wenn die Kündigungsfrist nach der Mindestlaufzeit verpasst wird und die teuren Abo-Beiträge ein weiteres Jahr bezahlt werden müssen. Damit ist inzwischen Schluss: Wer seit dem 1. März 2022 einen Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, kann diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – sogar für Altverträge.

„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge verspricht mehr Flexibilität bei langfristigen Verträgen. Unser Marktcheck zeigt jedoch, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben. Sie sollten jetzt nachbessern und die gesetzlichen Vorgaben endlich umsetzen“, fordert Alina Menold, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn obwohl die Anbieter mehr als ein Jahr Zeit hatten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an die neuen Regelungen anzupassen, nutzt noch jeder siebte Anbieter im Marktcheck unwirksame Klauseln. Insgesamt haben die Verbraucherverbände 167 Verstöße bei 116 Unternehmen festgestellt.

Gravierende Mängel aufgedeckt

Von Kiel bis Stuttgart haben die Verbraucherschützer Langzeitverträge aus fast allen Lebensbereichen geprüft: Allen voran Strom- und Gasverträge, Verträge aus dem Bereich Telekommunikation, aber auch von Streamingdiensten und Spielekonsolenherstellern, Partnerbörsen und Dating-Plattformen, Fitnessstudios, Carsharing-Unternehmen, Anbietern digitaler Dienstleistungen und viele mehr.

Die aufgespürten unzulässigen Regelungen betrafen sowohl die Kündigungsfrist als auch die Vertragsverlängerung. So sahen manche AGB-Klauseln entgegen der Rechtslage eine stillschweigende Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vor oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat. Am prozentual häufigsten fanden die Expertinnen und Experten ungültige AGB-Klauseln bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenständen (35 Prozent der untersuchten Firmen), Partnerbörsen und Dating (34 Prozent), Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskurse (27 Prozent) sowie im Bereich Mobilität (24 Prozent).

Auffällig: Im Bereich Telekommunikation wurden mit nur zwei Prozent vergleichsweise wenig Verstöße festgestellt.

Verbraucherverbände bewirken Verbesserungen

Um Verstöße gegen Verbraucherrechte zu unterbinden, haben die Verbraucherverbände bislang 85 der 116 auffällig gewordenen Unternehmen abgemahnt. Rund 60 Prozent von ihnen haben eingelenkt, ihre AGB geändert und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen zwei Anbieter wurde Klage erhoben, gegen einen eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen ist die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere juristische Schritte geprüft.

„Dass 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen ihre Geschäftsbedingungen anpassen, ist ein erster Erfolg unseres gemeinsamen Marktchecks. Wir bleiben dran, um noch mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen“, erklärt Menold. Zudem werde weiterhin beobachtet, ob alle Unterlassungserklärungen erfüllt werden.

Tipp für Betroffene
Anbieter berufen sich gern auf ihre Geschäftsbedingungen. „Auch unwirksame Regelungen können dazu führen, dass sich Kundinnen und Kunden einschüchtern lassen“, sagt Menold, und stellt klar: „Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen. Egal, was in den AGB steht.“

Weiter Informationen zum Marktcheck unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/kuendigungsklauseln

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.


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