Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes grei-fen
- Gesetzesänderung verkündet, neue Regelungen greifen rückwirkend ab 1.1.2025
- Entgelte für vorzeitigen Einbau intelligenter Stromzähler steigen, verbindliche Obergrenzen für Kosten und Einbaufristen fehlen
- Verbraucherrechte nicht ausreichend berücksichtigt; Änderungen erschweren freiwillige Umstellung auf smarte Messsysteme
Die jetzt veröffentlichte Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes stärkt vor allem die Anbieter: Die Entgelte für den Betrieb smarter Messsysteme steigen und wer vorzeitig umstellen möchte, muss für den Einbau deutlich mehr bezahlen. Verbindliche Obergrenzen für Kosten und Einbaufristen fehlen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen wird die freiwillige Umstellung auf intelligente Messsysteme durch die neuen Regelungen nicht gefördert – im Gegenteil. Die Änderungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2025.
„Die Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes machen den vorzeitigen Umstieg auf intelligente Stromzähler gerade für einkommensschwache Haushalte unattraktiv“, kritisiert René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das sei ärgerlich, da Smart Meter durch die automatische Übermittlung helfen können, den eigenen Verbrauch zu überprüfen und Abrechnungsstreitigkeiten zu vermeiden. Die beschlossene Erhöhung der Einbaukosten von 30 auf 100 Euro wird viele Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch abschrecken. Und: Weisen Messstellenbetreiber höhere Einbaukosten nach, können sie ein zusätzliches, angemessenes Entgelt erheben. „Die Formulierung ist leider sehr vage. Uns liegen Beschwerden vor, dass Betreiber bis zu 900 Euro für den Einbau eines Smart Meters verlangen. Hier hätte der Gesetzgeber eine verbindliche Höchstgrenze festlegen müssen, zumal der Einbau für Verbraucherinnen und Verbraucher im Zuge des bis 2032 geplanten Smart Meter-Rollouts kostenfrei erfolgt“, erklärt Zietlow-Zahl.
Betreiber können Wahleinbau verzögern
Beantragen Kundinnen und Kunden einen Smart Meter, sieht die Neuregelung eine Frist von vier Monaten für den Einbau vor. Allerdings können Messstellenbetreiber Anträge zurückzustellen, wenn sie ihre Verpflichtungen aus dem Rollout-Plan gefährden. Der Betreiber muss dann einen Zeitplan für den Einbau übermitteln. „Passiert dies nicht, sollten Betroffene einen verbindlichen Einbautermin einfordern“, rät Zietlow-Zahl, und kritisiert: „Verbraucherfreundlich wäre es gewesen, eine verbindliche Obergrenze, etwa von 12 Monaten, sowie einen finanziellen Ausgleich bei Verzögerungen festzulegen.“
Positiv: Betreiber für Steuerung der Systeme verantwortlich
Eine Verbesserung bringt die Neuregelung dann doch: Messstellenbetreiber müssen jetzt auch die Steuerung der intelligenten Messsysteme gewährleisten – bisher war der Anlagenbetreiber dafür verantwortlich. „Dass der Messstellenbetreiber gleichzeitig Einbau und Steuerbarkeit der Anlagen übernimmt, sorgt für eine Einheitlichkeit der Geräte und reduziert die Komplexität für Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Zietlow-Zahl.
Weitere Informationen zur Umstellung auf Smart Meter, den neuen Regelungen und Entgelten
Bei Fragen hilft die kostenlose telefonische Beratung der Verbrauchraucherzentrale Niedersachsen.
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