Ihre Rechte bei Zugausfällen und Verspätungen
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Zugverspätungen von mindestens 60 Minuten erhalten Sie (teilweise) eine Erstattung des Fahrpreises.
- Bei Zugverspätungen von 20 Minuten gilt die Zugbindung als aufgehoben.
- Bei Problemen im Nahverkehr hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (SÖP) oder die Schlichtungsstelle Nahverkehr.
Bei Zugausfällen und Zugverspätungen haben Sie in vielen Fällen ein Recht auf Entschädigungen oder Erstattungen. Doch wie sieht es mit der entfallenen Sitzplatzreservierung oder mit der Erstattung von Übernachtungskosten im Strandungsfall aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir im nachfolgenden Artikel.
Ihre Rechte
Wenn der Zug sich verspätet
Für Verspätungen gilt grundsätzlich: Kommt Ihr Zug mit mindestens 60 Minuten Verzögerung am Zielort an, erhalten Sie eine Erstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises. Verspätet sich der Zug um mindestens 120 Minuten, erstattet die Bahn Ihnen 50 Prozent des Fahrpreises. Diese Regelung greift nur unter der Bedingung, dass die Bahn für die Verspätung verantwortlich ist und der zu erstattende Betrag über 4 Euro liegt.
Auch bei Verspätungen aufgrund von Streiks erhalten Sie eine Entschädigung.
Nutzen Sie eine Zeitkarte des Fernverkehrs, erhalten Sie pauschale Entschädigungen. In der 2. Klasse sind dies 5 Euro, in der 1. Klasse 7,50 Euro. Maximal erhalten Inhaber einer Zeitkarte 25 Prozent des Zeitkartenwertes als Entschädigung.
Wichtig: Besitzen Sie eine Bahncard 100, bekommen Sie für jede Verspätung von mindestens 60 Minuten 10 Euro in der 2. Klasse und 15 Euro in der 1. Klasse pauschal erstattet. Auch hier gilt: Maximal erstattungsfähig sind 25 Prozent der BahnCard-Kosten.
Die Beschwerde-Frist beträgt drei Monate.
Keine Entschädigung erhalten Sie, wenn der Verspätung oder den Zugausfällen "außergewöhnliche Umstände" zu Grunde liegen. Dazu gehören außergewöhnliche Naturkatastrophen, schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Terrorismus.
Wenn der Zug ausfällt
Fällt Ihr Zug ganz aus? Dann können Sie mit einem anderen Zug weiterfahren, sofern sich die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof dadurch verringert. Inhaber eines Nahverkehrstickets dürfen einen höherwertigen Zug wählen. Die Ticketaufschläge müssen sie zunächst zahlen. Sie können sich diesen Betrag jedoch nachträglich zurückerstatten lassen. Für Besitzer des Deutschlandtickets gilt das seit dem 7. Juni 2023 nicht mehr. Sie dürfen nur mit einem Nahverkehrszug weiterfahren.
In bestimmten Fällen werden bei Verspätung und Ausfall des Zuges auch Hotelkosten und Taxikosten übernommen.
Doch nicht nur bei Ausfall können Reisende mit einem anderen Zug weiterfahren: Wenn Bahnreisende schon vor Fahrtantritt erfahren, dass der Zug über 60 Minuten Verspätung hat, können sie von der Reise zurücktreten, den Fahrpreis zurückverlangen oder einen anderen Zug wählen.
Erstattet die Bahn eine Sitzplatzreservierung?
Beförderung und Sitzplatzreservierung betrachtet die Deutschen Bahn getrennt voneinander. Reservieren Sie zur Beförderung zusätzlich einen bestimmten Sitzplatz, kommt ein Mietvertrag zustande. Dieser gilt über die für die Dauer der Fahrt begrenzte Nutzung dieses Sitzplatzes.
Konnte die Bahn Ihnen reservierte Plätze nicht zuteilen, zugeteilte Plätze nicht bereithalten oder Sie diese wegen einer Zugverspätung nicht nutzen, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reservierungsentgelts. Dies gilt sowohl für Sitzplätze als auch für Fahrradstellplätze.
Es gibt drei Wege, die Rückerstattung anzufordern:
- über das persönliche Kundenkonto in einem Online-Antrag,
- in den Service-Centern der Deutschen Bahn oder
- formlos schriftlich an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, senden.
Dabei geht es um kleine Beträge, häufig um inzwischen 5,20 Euro für die Einzelreservierung 2. Klasse. Wir fordern deshalb ein vereinfachtes Erstattungsverfahren, besser noch eine automatische Rückzahlung des Reservierungsentgelts.
Was ist, wenn die Sitzplatzreservierung ohne Alternative entfällt?
Müssen Sie bei Entfall der Sitzplatzreservierung auf der Suche nach einem neuen Platz durch die Waggons irren, ist das ärgerlich. Doch was ist, wenn alle Plätze besetzt sind und Sie die Bahnfahrt im Stehen oder im Gang sitzend verbringen müssen? Kann das zumutbar sein?
Beförderung und Sitzplatzreservierung betrachtet die Bahn rechtlich getrennt voneinander. Ob sich aus dem kompletten Wegfall der Reservierung weitere Ansprüche ergeben oder ob es sich um eine bloße „Unannehmlichkeit“ handelt, ist umstritten. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, wenn es für Sie zu Beeinträchtigungen kam.
Sind Züge stark ausgelastet, gibt das Zugpersonal mitunter die 1. Klasse für alle Bahnreisenden frei. Allerding sollten Sie bei einer überfüllten 2. Klassen nicht einfach in der 1. Klasse Platz nehmen. Am besten fragen Sie beim Zugpersonal nach, ob noch freie Plätze in anderen Waggons sind oder Sie ausnahmsweise in der 1. Klasse Platz nehmen dürfen.
Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität gelten besondere Rechte. Sie haben zum Beispiel einen Anspruch auf Unterstützung während der gesamten Fahrt, wenn sie den Bedarf vorher angemeldet haben.
Was ist die Zugbindung und wann gilt diese als aufgehoben?
Sparpreise sowie Super-Sparpreise sind im Fernverkehr an die gebuchten Fernverkehrszüge gebunden. Sie dürfen mit dieser Art von Ticket also nur die Züge benutzen, deren Zugnummern auf der Fahrkarte angeben sind. Somit sind Sie an einen festen Zug zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit gebunden. Ausgenommen von der Zugbindung sind Nahverkehrszüge sowie Rail & Fly-Tickets.
Die Zugbindung ist aufgehoben, wenn am Reisetag
- der gebuchte Zug mehr als 20 Minuten Verspätung hat
- ihre gebuchte Verbindung ganz ausfällt
- ein Halt entfällt oder
- die Verbindung zwischen Start und Zielort abgebrochen wird
Sie dürfen dann andere Züge der Deutschen Bahn nutzen, um Ihr gebuchtes Ziel zu erreichen. Sie dürfen zudem einen höherwertigen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.
Auch Inhaber eines Nahverkehrstickets dürfen einen höherwertigen Zug wählen. Sie müssen die Ticketaufschläge sie zunächst zahlen. Diesen Betrag können Sie sich jedoch nachträglich zurückerstatten lassen.
Die Regelung gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten, wie zum Beispiel Länder-Tickets oder das Deutschlandticket. Sie dürfen nur mit einem Nahverkehrszug weiterfahren.
Darüber hinaus gilt die Zugbindung als aufgehoben, wenn sich im Vorfeld der Reise Änderungen am Fahrplan ergeben. Das kann beispielsweise durch Baustellen der Fall sein.
Sollten Sie durch einen Umstieg frühere Anschlusszüge erreichen, als bei der Reiseplanung durch die der Deutschen Bahn berechnet, dürfen Sie auch mit zuggebundenen Tickets eine frühere Verbindung nutzen.
Wann kann ich eine Reise stornieren?
Es ist vorher absehbar, dass Sie das Ziel mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten erreichen? Dann können Sie Ihr Ticket stornieren. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Anschlusszug nicht erreichen. Dazu gibt es klare Regeln in der EU-Fahrgastrechteverordnung.
Ob dies auch in anderen Fällen möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, wenn Sie nicht sicher sind, welche Ansprüche Sie haben.
So ist beispielsweise nicht klar geregelt, welche Ansprüche Sie bei hohen Temperaturen und absehbar nicht funktionierender Klimaanlage haben. Fest steht nur, dass es nicht zu einer Gesundheitsgefahr kommen darf. Erfahrungsgemäß zeigen Bahnunternehmen sich hier einigermaßen kulant und hilfsbereit und sperren zum Beispiel überhitzte Waggons oder stellen Wasser zur Verfügung.
Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln (Bus oder Eisenbahn)
Verspätet sich ein Zug oder fällt aus, muss die Bahn Sie innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt über Möglichkeiten zur Weiterreise informieren. Andernfalls dürfen Sie die Fahrt mit anderen Eisenbahnen (zum Beispiel Flixtrain oder Nightjet), einem Reisebus oder einem Bus des Regionalverkehrs fortsetzen. Die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten werden Ihnen über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet.
Kostenerstattung für andere Verkehrsmittel oder für Zwischenübernachtungen
In bestimmten Fällen übernimmt die Bahn bei Verspätung und Ausfall des Zuges auch Hotelkosten und Taxikosten. Stranden Sie am späten Abend an einem Bahnhof und kann die Bahn nicht für Ersatzverkehr sorgen, muss sie für Unterkunft und Beförderung aufkommen.
Liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr und bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof, dürfen Sie mit dem Taxi zum Zielbahnhof fahren. Die Kosten können Sie sich erstatten lassen - bis zu einer Höhe vom maximal 120 Euro. Das gilt auch, wenn Sie den Zielbahnhof bis 24 Uhr nicht mehr erreichen können, ohne ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen.
Beachten Sie: Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative hat die Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels, welches Ihnen durch das Eisenbahnunternehmen zur Verfügung gestellt wird.
Können Sie Ihre Fahr wegen eines Zugausfalls oder einer Zugverspätung nicht am selben Tag fortsetzen oder ist die Weiterreise am selben Tag nicht zumutbar, bekommen Sie angemessene Übernachtungskosten erstattet.
Tipps um Fahrgastrechte geltend zu machen
Lassen Sie sich nach Möglichkeit eine Verspätung, den Defekt einer Klimaanlage oder auch den Wegfall einer Sitzplatzreservierung von einer Zugbegleitung oder Mitarbeitenden an einer Deutschen Bahn Information schriftlich bestätigen.
Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Sie Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall einreichen müssen. Die Deutsche Bahn gibt auf ihrer Website an, alle fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist anzunehmen und zu bearbeiten. Der Konzern orientiert sich dabei am bekannten 12-Monatszeitraum. Wir empfehlen Ihnen dennoch, Ihren Fahrgastrechteantrag möglichst innerhalb der 3-Monats-Frist einzureichen.
Hier finden Sie das Fahrgastrechteformular (pdf).
Probleme im öffentlichen Personennahverkehr
Mit Anfragen oder Beschwerden zum öffentlichen (Schienen)-Personennahverkehr wie zum Beispiel Straßenbahn, U-Bahn, Stadtbus, S-Bahn, wenden Sie sich bitte an das zuständige Verkehrsunternehmen, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (SÖP) oder an die Nahverkehr Schlichtungsstelle Niedersachsen und Bremen e.V.